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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Art. 93 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens

Die bisherige Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des Vermögens soll nur noch für den Übergangsbeitrag weitergeführt werden. Bei Personengesellschaften erfolgt eine allfällige Kürzung analog zur Regelung bei der Altersgrenze nach Artikel 7 anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern, welche von einer Kürzung betroffen sind. Entsprechend der Anzahl Mitglieder sind die SAK aufzuteilen. Wenn beispielsweise bei einer Personengesellschaft mit drei Mitgliedern einer die Vermögensgrenze überschreitet, wird die Kürzung auf einem Drittel des Übergangsbeitrags vorgenommen. Dabei wird für die Berechnung des massgebenden Vermögens dem betroffenen Bewirtschafter nur ein Drittel der SAK des Betriebes angerechnet.

Art. 94 Veranlagung

Die bisherige Regelung zur Steuerveranlagung wird unverändert weitergeführt.

3. Titel: Verfahren

1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs

Art. 95 Anmeldung für Direktzahlungsarten und ÖLN

Für die Produktionssystem-, Biodiversitäts- und Ressourceneffizienzbeiträge sowie für den ÖLN ist eine Anmeldung bis zum 31. August vor dem Beitragsjahr erforderlich, um die im Beitragsjahr durchzuführenden Kontrollen koordinieren zu können.

Neu kann der Bewirtschafter nur Kontrollstellen melden, welche mit dem Kanton einen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen haben, wie dies in der Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL; 910.15) verlangt wird.

Art. 96 Gesuch

Grundvoraussetzung für die Ausrichtung der Beiträge ist die Einreichung eines Gesuchs. Der Wohnsitzkanton ist für die Administration zuständig und bestimmt, bei welcher Behörde das Gesuch einzureichen ist. Der Wohnsitzkanton ist zuständig für die Erfassung und Überprüfung der von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen deklarierten Angaben für das Gesuch, insbesondere der Betriebs- und Strukturdaten. Der Wohnsitzkanton ist ebenfalls verantwortlich für die Berechnung der Direktzahlungen, deren Auszahlung und für die Datenlieferungen an den Bund. Befinden sich Betriebe, Flächen oder einzelne Produktionsstätten ausserhalb des Wohnsitzkantons, ist dieser dennoch für die Administration zuständig. Einzig bei der Sömmerung ist es in Ausnahmefällen nach gegenseitiger Absprache der Kantone möglich, dass der Standortkanton die Administration übernimmt. Dies insbesondere,

wenn spezielle kantonale gesetzliche Grundlagen oder Reglemente für das Sömmerungsgebiet bestehen und vollzogen werden müssen. In diesem Fall soll der Standortkanton vollumfänglich zuständig sein. Dies gilt auch für allfällige Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sowie für die Sömmerungsbetriebe.

Art. 97 Gesuchstermine und Fristen

Der Gesuchstermin für die Direktzahlungen wird 3 Monate früher sein als bisher. Damit fällt er für die Landwirte nicht mehr in die arbeitsintensive Zeit im Frühjahr. Ausserdem ermöglicht dies, die Direktzahlungen im Herbst früher auszurichten. Insgesamt sind neu drei Raten pro Jahr vorgesehen. Im 2014 gilt allerdings noch die Übergangsbestimmung nach Artikel 112 Absatz 1.

Für die Beiträge im Sömmerungsgebiet gelten wie bereits heute andere Gesuchstermine und Fristen.

Eine verspätete Einreichung des Gesuchs hat eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge zur Folge.