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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 109 Vollzug

Der Vollzug obliegt nach wie vor den Kantonen Im Rahmen der Oberaufsicht kann das BLW neu andere betroffene Bundesämter oder Stellen beiziehen.

Art. 110 Erfassung der Geodaten

Gemäss dem Geoinformationsgesetz (GeoIG), das seit 2008 in Kraft ist, sind die betroffenen Bundesstellen, Kantone und Gemeinden verpflichtet, relevante raumbezogene Daten im Bereich der Landwirtschaft für die Berechnung der Direktzahlungen in einem geografischen Informationssystem (GIS) zu erfassen. Dafür wurden sogenannte minimale Datenmodelle erstellt und per 1. Juni 2012 durch das BLW in Kraft gesetzt.

Die Erfassung ist systemneutral, d.h. jeder Kanton bestimmt selbst, mit welchem GIS er seine Flächen erfassen will. Die erfassten Daten müssen aber von allen Kantonen im verbindlichen Format der minimalen Datenmodelle an das BLW geliefert werden.

Das BLW stellt den Kantonen einen Web-basierten Geo-Datenerfassungsservice (GADES) zur Verfügung.

Art. 111 Beitragsberechnungsservice

Der Beitragsberechnungsservice BBS14 soll Anfang Juni 2014 implementiert und betriebsbereit sein. Er soll die Möglichkeit zur Berechnung sämtlicher Direktzahlungen bieten.

Die Berechnung des Basiswert für den Übergangsbeitrag kann grundsätzlich vorgenommen werden, sobald der Beitragsberechnungsservice BBS14 implementiert ist und die Kantonssysteme die benötigten Schnittstellen realisiert haben. Für die Berechnung steht grundsätzlich die Zeit zwischen Juni und November 2014 zur Verfügung. Den Kantonen wird empfohlen, den Bewirtschaftern auch die Berechnung des Basiswertes bei der Auszahlung des Übergangsbeitrags nachvollziehbar aufzuzeigen. Weiter ist es sinnvoll, die allfälligen Rekursmöglichkeiten für alle Direktzahlungsarten auf diesen Zeitpunkt zusammenzufassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass verschiede Rekursverfahren mehr oder weniger parallel und unkoordiniert laufen.

Art. 112 Übergangsbestimmungen

Damit sich die Kantone für die Vorverlegung des Erhebungsfensters organisieren können, gelten 2014 noch der bisherige Stichtag und die entsprechende Datenerhebung von Anfang Mai (Absatz 1).

In Absatz 3 wird eine Übergangsregelung für diejenigen Bewirtschafter festgelegt, die einen Betrieb aufgrund des bisherigen Rechts übernommen haben und die Weiterbildung begonnen, aber bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen haben.

Mit Absatz 5 wird der Übergang bis zur Einführung der Hangbeiträge (Artikel 40 tritt am 1.1.2017 in Kraft) geregelt. Der Beitragsansatz für Flächen über 35 % Hangneigung wird für 2014-2016 von 620 auf 700 Franken je Hektare erhöht.

Absatz 6 gewährleistet, dass bei Direktzahlungsarten mit einer festgelegten Verpflichtungsdauer (insbesondere Qualität und Vernetzung) die vereinbarten Anforderungen bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer weiter gelten. So kann verhindert werden, dass Bewirtschaftungsanforderungen in Vernetzungsprojekten neu definiert werden müssen. Für bestehende Verträge wird der Bund seinen höheren Anteil (nach neuem Recht: 90 %) übernehmen, jedoch nur bis zu einem fixen absoluten Betrag. Der maximale absolute Beitrag des Bundes für neue Verträge soll ebenfalls für bestehende Verträge gelten. Bisher wurden bei den Qualitätsbeiträgen für Hochstamm-Feldobstbäume die Nussbäume nicht separat erhoben. Neu sollen diese einen tieferen Beitrag erhalten, was eine separate Erhebung erfordert. Diese soll erst nach Ablauf der Verpflichtungsperiode erfolgen, wenn die Hochstamm-

Feldobstbäume für eine weitere Verpflichtungsperiode neu beurteilt werden.