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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Die Bekämpfung des Maiszünslers erfolgt gewöhnlich mithilfe von Trichogramma (biologische Bekämpfung). Nun hat das BLW kürzlich unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz von zwei Insektiziden zur Bekämpfung des Maiszünslers bewilligt. Im Rahmen des ÖLN ist die Verwendung dieser Insektizide jedoch nur mit einer Sonderbewilligung der zuständigen kantonalen Stelle möglich. Die Bedingungen für eine solche Sonderbewilligung sind in den Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste festgehalten.

Für die Erarbeitung der spezifischen ÖLN-Regelungen für Spezialkulturen ist weiterhin die Branche zuständig (vgl. Ziffer 8).

Ziffer 7: Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

Die bestehenden Regelungen werden unverändert weitergeführt.

Ziffer 8: Anforderungen an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

Die Erarbeitung von spezifischen ÖLN-Anforderungen im Bereich der Spezialkulturen wird weiterhin an die nationalen Fachorganisationen, wie Vitiswiss und Schweizerische Arbeitsgruppe für integrierte Obstproduktion, delegiert. Zusätzlich werden neu auch die spezifischen Richtlinien der nationalen Vollzugsorganisationen KIP und PIOCH anerkannt sowie in den Bereichen Fruchtfolge und Bodenschutz die Regelungen der Bio Suisse. Diese branchen- oder vollzugsspezifischen Richtlinien werden durch das BLW geprüft und genehmigt, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte.

Ziffer 9: Pufferstreifen

Die Bestimmung regelt die Düngungs- und Pflanzenschutzmitteleinschränkungen entlang von Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Wegen und oberirdischen Gewässern. Materiell erfolgt keine Änderung (Ausnahme: Messweise bei oberirdischen Gewässern).

Die Messweise des Pufferstreifens entlang von oberirdischen Gewässern ändert sich auf Grund der Revision der Gewässerschutzgesetzgebung. Um die Anforderungen bezüglich Pufferstreifen mit den Anforderungen zum Gewässerraum zu harmonisieren, wird nicht mehr ab der Böschungsoberkante, sondern ab der Uferlinie gemessen. Sobald ein Gewässerraum gemäss GschV ausgeschieden ist, oder der Kanton begründet auf die Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet hat, kann die neue Messweise angewandt werden. In allen anderen Fällen wird die bisherige Messweise (Pufferstreifenmerkblatt) angewandt.

Anhang 2: Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen bei Rebflächen

Die bisherigen Weisungen zur Ausscheidung von Terrassenlagen bei Rebflächen werden neu als Anhang 2 aufgeführt. Die Kriterien bleiben unverändert.

Anhang 3: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Ziffer 1: Flächen, die nicht beweidet werden dürfen

Die Kriterien für die nicht zu beweidenden Flächen werden unverändert weitergeführt.

Ziffer 2: Bewirtschaftungsplan

Die Anforderungen an den Inhalt des Bewirtschaftungsplans bleiben grundsätzlich unverändert. Die einzige zusätzliche Angabe sind die Biotope von nationaler Bedeutung (Absatz 1 Buchstabe b).