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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 5: Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion
Ziffer 1: Definition der Futtermittel und der Ration
Ziffer 1 definiert die bei graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF) geltenden Futterkategorien. Die Definition von Grundfutter ist analog der Definition in der Wegleitung Suisse-Bilanz. Kraftfutter ist als solches nicht definiert. Alle nicht als Wiesen- und Weidefutter bzw. Grundfutter geltenden Futtermittel fallen somit automatisch in die Kategorie Kraftfutter.
Ziffer 2: Anforderungen an die Fütterung je Tierkategorie
Um den Vollzug möglichst einfach zu gestalten, werden keine tierkategorienspezifischen Futterbilanzen gerechnet. Entsprechend müssen sämtliche auf dem Betrieb gehaltenen Raufutter verzehrenden Nutztiere als Gesamtheit die Voraussetzungen erfüllen. Es wird eine einzige Futterbilanz mit sämtlichen Raufutterverzehrern gerechnet, in der Futterangebot und -verzehr verglichen werden. Solange die Durchschnittsration die Bedingungen erfüllt, sind von den Fütterungsanforderungen abweichende Rationen zulässig.
Ziffer 3: Anforderungen an die Dokumentation
Die vom BLW vorgeschriebene Futterbilanz umfasst ein Excel-Formular, das sämtliche für GMF relevanten Kennzahlen enthält. Die Angaben müssen mit denjenigen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen. Damit Wiesen- und Weideerträge nicht überhöht eingeschätzt werden, werden in der Futterbilanz maximal die angegebenen Standarderträge akzeptiert. Begünstigte Standorte mit Erträgen über dem Standardniveau sollen jedoch ihre reellen Erträge angeben können. Mit dem Nachweis eines Futterbauexperten einer landwirtschaftlichen Schule werden überdurchschnittliche Erträge in der Futterbilanz anerkannt.
Anhang 6: Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms
Die Bestimmungen der Anhänge 1-5 der bisherigen Ethoprogrammverordnung haben sich in der Praxis bewährt und werden ohne materielle Änderung weitergeführt.
Anhang 7: Beitragsansätze
Ziffer 1: Kulturlandschaftsbeiträge
1.2 Hangbeitrag
Die Ausrichtung der Hangbeiträge richtet sich gemäss Artikel 112 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2016 nach bisherigem Recht. Der Beitrag für Flächen mit über 35 % Hangneigung wird allerdings bereits per 2014 von 620 auf 700 Franken pro Hektare erhöht. Erst 2017 treten die Bestimmungen von Artikel 40 (Hangbeiträge) und Anhang 7 Ziffer 1.2 in Kraft. Ab 2017 werden Hangbeiträge auch in der Talzone und für eine dritte zusätzliche Kategorie über 50 % Hangneigung ausgerichtet.
1.3 Steillagenbeitrag
Der neue Steillagenbeitrag wir für zwei Kategorien in der Höhe von 400 und 800 Franken pro Hektare ausgerichtet.