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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Ziffer 3: Höchstbesatz für Schafweiden

Die bestehende Regelung bezüglich Höchstbesatz für Schafweiden wird ohne Änderung weitergeführt.

Ziffer 4: Weidesysteme für Schafe

Die bestehenden Bewirtschaftungsanforderungen an die Schafhaltung haben sich in der Praxis bewährt. Sie werden unverändert weitergeführt.

Anhang 4: Voraussetzungen für den angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen und Anforderungen für Biodiversitätsbeiträge

Ziffer 1: Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

In Ziffer 1 werden die Anforderungen an BFF definiert, die am angemessenen Anteil von BFF anrechenbar sind, und Beiträge erhalten. Bei den bestehenden BFF gibt es einzig bei der Hecke und bei den Hochstamm-Feldobstbäumen materielle Änderungen.

Die Anforderungen an die Nutzung des Krautsaumes von Hecken werden über die verschiedenen Qualitätsstufen harmonisiert und damit vereinfacht. Auf Flächen, wo eine spezielle Nutzung des Krautsaumes zu aufwändig ist, z.B. in Weiden, oder zu Problemen führen, z.B. mit ausläuferbildenden Sträuchern, kann das Gehölz ohne Krautsaum angemeldet und bewirtschaftet werden. Die Vorschriften zum Grün- und Streueflächenstreifen und zum Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel gelten, auch wenn kein Krautsaum angemeldet wird.

Bei den Hochstamm-Feldobstbäumen werden die Anforderungen an die Dichte bei der Qualitätsstufe I mit jenen der Qualitätsstufe II harmonisiert. Sowohl in der Qualitätsstufe I als auch II werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die Baumdichte über 100 Kirsch-, Nuss- oder Kastanienbäume pro Hektare oder über 120 übrige Bäume pro Hektare beträgt.

Qualitätsbeiträge der Stufe II sollen neu auf Obstgärten beschränkt werden, in denen mindestens die Hälfte der Bäume einen Kronendurchmesser von mehr als drei Metern aufweisen. Ökologisch wertvoll sind insbesondere ältere Bäume. Bei grossflächigen Neupflanzungen ist der ökologische Wert anfänglich gering. Deshalb erhalten diese Bäume nur den Qualitätsbeitrag der Stufe I. Sobald die Bäume grösser und damit wertvoller sind, können sie die Qualitätsstufe II erreichen. Die Verjüngung von älteren Obstgärten (Ersatz abgehender Bäume) ist mit dieser Neuerung möglich.

Neu sollen auch der Uferbereich entlang von Fliessgewässern sowie artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet mit Beiträgen gefördert werden.

Natürlicherweise ist entlang eines Fliessgewässers ein Mosaik aus Hochstauden, Gehölzen und einzelnen vegetationslosen Stellen anzutreffen. Nur noch wenige Gewässer verfügen über die natürliche Dynamik, dieses Mosaik zu schaffen. Deshalb soll eine angepasste Bewirtschaftung dieses Mosaik schaffen. Da diese angepasste Bewirtschaftung nur in gewässernähe ökologisch wertvoll ist, werden höchstens 12 Meter, oder – wo dies breiter ist – höchstens die Breite der Biodiversitätskurve gemäss Leitbild Fliessgewässer als Uferbereich angerechnet.

Unter artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet sind Wiesen, Weiden und

Streueflächen mit hoher floristischer Qualität zu verstehen. Die Methodik zur Erhebung der floristischen Qualität lehnt sich an die bewährte Methodik bei den Wiesen mit Qualität (Stufe II) an. Die artenreichen Grün- und Streueflächen erhalten deshalb Beiträge der Qualitätsstufe II.

Ziffer 2 Vernetzung

Keine materiellen Änderungen.