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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

(Kompensationsmöglichkeit) und (c) Anlehnung an die bestehende EU-Nitratrichtlinie (Ansaat am 1. September im Tal).

Neu wird die Regelung nach Produktionszonen differenziert. Im Tal gilt der Ansaattermin vom 1. September.

Diese flächendeckende Vorverschiebung bringt verschiedene Vorteile. Die Keimung und Entwicklung der Zwischenkulturen bzw. der Gründüngungen können schneller und besser ablaufen. Damit werden insbesondere die Reduktion des potenziellen Risikos der Nitratauswaschung vermindert und das Bodenleben positiv beeinflusst.

Wenn der Bewirtschafter den Ansaattermin vom 1. September bzw. 15. September für die Gründüngung oder Zwischenkultur aufgrund von verspäteter Ernte oder einer Unkrautbekämpfung nicht einhalten kann, hat er zwei Möglichkeiten:

Falls eine spätere Ansaat - jedoch bis spätestens 30. September - erfolgt, muss diese oder eine andere in der Grösse der behandelten Fläche äquivalente Fläche bis am 15. Februar des Folgejahres bedeckt bleiben. Somit wird für den Produzenten die Flexibilität erhöht: Ansaat bis 1. September mit Umbruch frühestens ab 15. November oder Ansaat spätestens bis 30. September mit Umbruch frühestens ab 15. Februar.

Bodenerosion

Neu wird bereits ein erstmaliges bewirtschaftungsbedingtes Auftreten von Erosion als ÖLN-Verstoss festgehalten, wenn der Bewirtschafter nicht den Nachweis erbringen kann, dass er auf der betroffenen Parzelle angepasste Massnahmen getroffen hat. Die Beurteilung der Gefährdung der Parzellen liegt im Verantwortungsbereich des Bewirtschafters. Die Konsultation der Erosionsrisikokarte wird dazu empfohlen.

Als bewirtschaftungsbedingt gelten Erosionsfälle, die nicht auf ein Naturereignis oder die Infrastruktur zurückzuführen sind. Als Naturereignis gelten meteorologische Extremereignisse, die den Warnschwellenwert Stufe 4 von MeteoSchweiz für Gewitter und Dauerregen überschreiten. Erosionsfälle in Zusammenhang mit Infrastrukturen lassen sich auf fehlende oder defekte Drainagen, eine ungeeignete Meteorwasser-Ableitung von Strassen usw. zurückführen.

Die Beurteilung ob angepasste Massnahmen getroffen wurden, erfolgt gemäss der Tabelle. Die verschiedenen darin aufgeführten Massnahmen bzw. Anbauverfahren werden je nach Wirkung punktiert. Der Bewirtschafter muss für den Nachweis von angepassten Massnahmen eine Mindestpunktzahl von 5 Punkten pro Parzelle erreichen.

Um die Einführung der neuen Regelung zu erleichtern, können einzelne präventive Massnahmen mit Ressourceneffizienzbeiträgen abgegolten werden.

Ziffer 6: Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Eine Agroscope-Studie (P. Mouron und C. Calabrese, 2012) belegt, dass die selektive Auswahl nützlingsschonender Insektizide wirkungsvoll ist. Der ÖLN stellt ein Grundpfeiler des integrierten Pflanzenschutzes dar und schont die Nutzorganismen. Diese Voraussetzung wird daher beibehalten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Auswahl an Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen des ÖLN frei einsetzbar sind, um neue Wirkstoffe ergänzt werden kann. Betroffen sind die Wirkstoffe Spinosad gegen Getreidehähnchen sowie Pymetrozin und Flonicamid gegen Blattläuse in Kartoffeln. Die äusserst schwache Schadwirkung dieser Wirkstoffe auf Nutzorganismen ist erwiesen. Mit ihrer Aufnahme in die Liste der Pflanzenschutzmittel, die ohne Sonderbewilligung eingesetzt werden können, werden zudem die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die zuständigen kantonalen Stellen administrativ entlastet.

Die Erläuterung und Darstellung der Vorschriften wurde verbessert. Es wurde namentlich eine Tabelle eingeführt, die Auskunft darüber gibt, welche Wirkstoffe im Rahmen des ÖLN frei einsetzbar sind und welche einer Sonderbewilligung bedürfen.