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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
1.4 Hangbeitrag für Rebflächen
Der Hangbeitrag für Rebflächen wird in unveränderter Höhe weitergeführt.
1.5 Alpungsbeitrag
Wie bei den Sömmerungsbeiträgen wird der Alpungsbeitrag pro Normalstoss ausgerichtet. Er beläuft sich auf 370 Franken pro gesömmerten Normalstoss.
1.6 Sömmerungsbeitrag
Die Berechnung des Sömmerungsbeitrags erfolgt nach wie vor aufgrund des verfügten Normalbesatzes.
Sofern Massnahmen zum Herdenschutz nach dem Jagdgesetz umgesetzt werden, gilt neu für Schafe auf Umtriebsweiden ein gleich hoher Beitragsansatz, wie für Schafe mit ständiger Behirtung. Um den Anreiz für eine nachhaltige Schafalpung noch zu verstärken wird der Ansatz für die ständige Behirtung (bisher 330 Franken, neu 400 Franken) und Umtriebsweide (bisher 250 Franken, neu 320 Franken) erhöht. Für die Schafe auf übrigen Weiden bleibt der Beitrag unverändert.
Für die anderen RGVE wird der Sömmerungsbeitrag auf 400 Franken pro Normalstoss erhöht (bisher 330 Franken). Da die Besitzstandswahrung für gemolkene Tiere mit kurzer Sömmerungsdauer entfällt (siehe Kommentar zu Artikel 37), sind diese in der Kategorie „andere RGVE“ enthalten. Die Berechnung des Sömmerungsbeitrags wird somit einfacher und verständlicher.
Ziffer 2: Versorgungssicherheitsbeiträge
2.1 Basisbeitrag
Der Basisbeitrag beträgt 900 Franken je Hektare und ist über alle Zonen gleich hoch. Weil die BFF auf der Dauergrünfläche eine geringere Produktivität aufweisen, wird für diese Flächen nur die Hälfte des üblichen Basisbeitrags ausgerichtet.
2.2 Produktionserschwernisbeitrag
Die Ansätze des Produktionserschwernisbeitrags von 100 bis zu 390 Franken pro Hektare berücksichtigen die Bewirtschaftungserschwernisse.
2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen
Der Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen von 300 Franken pro Hektare ist in allen Zonen gleich hoch.
Ziffer 3: Biodiversitätsbeiträge
Die Beitragsansätze für die Qualitätsstufe I wurden bei Flächen, die keinen Versorgungssicherheitsbeitrag erhalten, erhöht, um die Attraktivität dieser Flächen beizubehalten (z.B. Buntbrache). Bei Biodiversitätsflächen im Grünland, wo der halbe Versorgungssicherheitsbeitrag ausgerichtet wird, sinkt bei den meisten Flächen der Qualitätsstufe I die gesamte Stützung mit Direktzahlungen pro Hektare gegenüber heute. Demgegenüber werden die Beitragsansätze in der Qualitätsstufe II erhöht (ohne Bäume). Gesamthaft wird damit die Qualitätsstufe II gegenüber der Qualitätsstufe I attraktiver und dies soll zu einer qualitativen Verbesserung der bestehenden BFF führen. Nach Zonen differenzierte Beiträge für extensive Wiesen/wenig intensive Wiesen der Qualitätsstufe II sind aufgrund der Tatsache, dass es in der Bergzone III und IV bereits viele Flächen mit Qualität hat, gerechtfertigt.
Der ökologische Wert von Nussbäumen ist auf Grund der Windbestäubung und der Ausscheidung von allelopathischen Stoffen geringer als jener der anderen Hochstamm-Feldobstbäume. Auch ist der Arbeitsaufwand geringer. Dies hat dazu geführt, dass grosse Neupflanzungen Nussbäumen getätigt