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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhang 1: Ökologischer Leistungsnachweis
Ziffer 2.1: Nährstoffbilanz
Zur Harmonisierung und Gleichbehandlung wird anlässlich der ÖLN-Kontrolle neu generell die abgeschlossene Nährstoffbilanz, basierend auf den Daten des vorangehenden Kalenderjahres, massgebend.
Die Handhabung von Nährstoffverschiebungen von Hof- und Recyclingdüngern mit HODUFLU und deren Stellenwert im Hinblick auf die Bilanzierung werden präzisiert.
Bei bewilligungspflichtigen Bauten mit Ausdehnung des Nutztierbestandes muss der Nachweis einer ausgeglichenen Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich explizit auch nach der Erstellung der Bauten bis auf weiteres erbracht werden. Die kantonalen Fachstellen führen zur Vereinfachung des Vollzuges eine Liste der betroffenen Betriebe.
In Bezug auf die Nährstoffbilanz sind noch Fragen offen, die nicht im Rahmen der AP 14-17 geklärt werden können und weitere Arbeiten erfordern. So wird unter anderem die kumulierte Unsicherheit der Methode Suisse-Bilanz im Rahmen einer Folgearbeit abgeschätzt und weitere Abklärungen zur Verbesserung der selbstdeklarierten Parameter vorgenommen. In Anbetracht dessen beschränken sich die Anpassungen aufs Notwendigste und der Fehlerbereich von 10 % bei N und P wird beibehalten.
Die Regelung für Betriebe, die sich in einem in Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich befinden, wird dahingehend angepasst und vereinfacht, dass grundsätzlich maximal eine Düngung von 90 % des Phosphorbedarfs erlaubt ist, wobei bei einem erwiesenermassen höheren Bedarf die Düngung auf 100 % des Phosphorbedarfs ausgedehnt werden kann.
Der Übertrag von Nährstoffen auf die Bilanz des Folgejahres bzw. eine Bildung von Nährstoffvorräten ist grundsätzlich nicht zulässig. Diese Regelung war bisher nur implizit vorhanden und wird neu zur Gewährleistung der Rechtssicherheit explizit erwähnt.
Die Grenze für Betriebe, die von der Pflicht einer Bilanzierung ausgenommen sind, wird neu nicht mehr in Düngergrossvieheinheiten ausgedrückt sondern in Kilogramm Nährstoffen (Stickstoff und Phosphor) pro ha düngbare Fläche.
Ziffer 2.2 Bodenuntersuchungen
Die meisten der bisherigen Voraussetzungen und Bestimmungen werden weitergeführt. Lediglich die Grenze für Betriebe, die von der Pflicht der Bodenuntersuchung befreit sind, wird analog Ziffer 2.1 angepasst.
Ziffer 3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen
BFF, welche nur anrechenbar, aber nicht beitragsberechtigt sind, sind nur für den ÖLN relevant. Die Anforderungen an diese Flächen bleiben gleich und sind in Anhang 1 geregelt.
Ziffer 4: Geregelte Fruchtfolge
Die Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge werden unverändert weitergeführt.
Ziffer 5: Geeigneter Bodenschutz
Bodenbedeckung
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen sollen folgende Verbesserungen erreicht werden: (a) positiven Wirkungen der Zwischenkulturen bzw. der Gründüngungen, (b) Flexibilität für den Bewirtschafter