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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Absatz 7 regelt die Eingabe von Gesuchen um Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten im Jahr 2014. Damit gut vorbereitete Projekte nicht erst 2015, sondern bereits 2014 umgesetzt werden können, können entsprechende Gesuche bis Ende Januar 2014 eingereicht werden. Um eine rechtzeitige Prüfung der Gesuche zu gewährleisten, wird die Anzahl der Projekte im Jahr 2014 limitiert: Pro Kanton kann im ersten Umsetzungsjahr nur ein Projekt bewilligt werden.

Zahlreiche Kantone haben im Rahmen von Artikel 77a LwG (Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen) mit den Bewirtschaftern Vereinbarungen über einen Zeitraum von 6 Jahren abgeschlossen. Dies betrifft Programme für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern. Besteht ein solches kantonales Projekt, bezahlt der Bund in diesem Kanton erst nach Ablauf der Vereinbarungen Ressourceneffizienzbeiträge für emissionsmindernde Ausbringverfahren (Absatz 8).

Da der Nachweis der Erfüllung des ÖLN sich nach den im Jahr 2013 geltenden Bestimmungen richtet, erfolgt auch eine allfällige Kürzung der Direktzahlungen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Kürzungsrichtlinie (Absätze 9 und 11).

In Abweichung zur Regelung in Artikel 100 Absatz 4, welche eine Kontrolle bei der erstmaligen Anmeldung im ersten Beitragsjahr vorsieht, können gemäss Absatz 10 auf artenreichen Grünflächen im Sömmerungsgebiet die Kontrollen auch spätestens im zweiten Beitragsjahr nach der Anmeldung erfolgen.

Da die Kontrollen bei verschiedenen Massnahmen im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung nach altem Recht vorgenommen werden, stützen sich auch entsprechende Kürzungen auf die im gleichen Zeitraum geltenden Bestimmungen (Absatz 11). Absatz 12 führt eine bestehende Übergangsbestimmung weiter.

Art. 113 Aufhebung bisherigen Rechts

Da die bisher als selbständig konzipierte Verordnungen über die Sömmerungsbeiträge und die Öko-Qualitätsverordnung in die neue DZV integriert werden, sind diese entsprechend aufzuheben. Die Aufhebung der Ethoprogrammverordnung erfolgt durch das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und nicht durch den Bundesrat.

Art. 115 Inkrafttreten

Die Biotopinventare nationaler Bedeutung werden zurzeit einer Revision unterworfen. Ausserdem werden für diese Flächen heute teilweise zusätzliche NHG-Beiträge ausgerichtet. Zur Verhinderung von Doppelzahlungen soll deshalb die neue NFA-Periode abgewartet und die Beiträge für die Qualitätsstufe III erst ab 2016 ausgerichtet werden. Flächen in Inventaren von nationaler Bedeutung, welche auf Grund des aktuellen Artikel 3 Absatz 2 ÖQV automatisch die Qualitätsbeiträge erhalten haben, erhalten weiterhin die Beiträge der Qualitätsstufe II.

Die Kantone brauchen eine Übergangsfrist für die Einführung der Administration der Flächendaten auf GIS. Die flächenbezogenen Direktzahlungen müssen spätestens ab dem Beitragsjahr 2017 auf einem geografischen Informationssystem basieren. Die erste Datenlieferung an das Bundesamt erfolgt gemäss ISLV bis spätestens am 31. Juli 2017.