Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 88Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung Anhörung
b. der Schutz der Inventarfläche und der dazugehörigen Pufferzone in Vereinbarungen zwischen dem Kanton und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin sichergestellt ist und die vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen erfüllt sind.
2 Werden Beiträge der Qualitätsstufe III ausgerichtet, so werden auf derselben Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufen I und II ausgerichtet.
2. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag
Art. 58 Beitrag
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 52. Ausgenommen sind artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
4 Der Bund übernimmt 90 Prozent der Beiträge nach Absatz 3, höchstens aber 90 Prozent der Beiträge nach Anhang 6.
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen:
a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllen;
b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen entsprechen;
c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden.
2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 und der Vollzugshilfe Vernetzung entsprechen und vom BLW unter Beizug des BAFU genehmigt werden.
3 Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften. Die Kantone können eine verkürzte Verpflichtungsdauer bewilligen, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mehr als 57 Jahre alt ist.
4 Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 60 Absatz 1 ermöglicht.
5 Für Flächen, für die Beiträge für die Vernetzung ausgerichtet werden, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden. Diese sind mit dem