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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

zone sowie in der Bergzone I und II ausgerichtet. Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden nur im Sömmerungsgebiet ausgerichtet.

Art. 53 Qualitätsstufen

1 Für die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 52, mit Ausnahme von Buchstabe m-p, werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für die Flächen nach Artikel 52, mit Ausnahme der Buchstaben h-k, m und p, Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.

3 Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Amphibienlaichgebiete und Trockenwiesen und –weiden, die Biotope nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des NHG17 sind, so werden Beiträge der Qualitätsstufe III ausgerichtet.

Art. 54 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen für 8 Jahre entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen während mindestens einem Jahr entsprechend bewirtschaftet werden.

2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn:

a. er oder sie mehr als 57 Jahre alt ist;

b. er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche als Biodiversitätsförderfläche anlegt und mit der Neuanlage die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird.

Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I

1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.

2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung gemäss Anhang 4 zulässig.

3 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.

4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. In Streueflächen und auf Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, ist die Einzelstockbehandlung nicht erlaubt. In Waldweiden dürfen Pflanzenschutzmittel nur mit Bewilligung der für die Forstwirt-

17 SR 451