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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
2 Werden für diese Flächen Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) nach der Verordnung (EG) Nr. 73/200916 ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.
3 Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge
1. Abschnitt: Qualitätsbeitrag
Art. 52 Beitrag
1 Beiträge werden je ha oder je Baum für die Erhaltung und Förderung der natürlichen Artenvielfalt auf folgenden Biodiversitätsförderflächen gewährt:
a. extensiv genutzte Wiesen;
b. wenig intensiv genutzte Wiesen;
c. extensiv genutzte Weiden;
d. Waldweiden;
e. Streueflächen;
f. Hecken, Feld- und Ufergehölze;
g. Uferbereich entlang von Fliessgewässern;
h. Buntbrachen;
i. Rotationsbrachen;
j. Ackerschonstreifen;
k. Saum auf Ackerfläche;
l. Hochstamm-Feldobstbäume;
m. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen;
n. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
o. artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
p. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
2 Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
3 Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben h und i werden nur in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet. Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe k werden nur in der Tal- und Hügel-
16 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.