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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

schaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und –einschränkungen verwendet werden. In Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt ist der Pflanzenschutz gemäss Anhang 4 zulässig.

5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist. In Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen muss das Schnittgut nicht abgeführt werden.

6 Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind verboten.

7 Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die von Agroscope für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche empfohlen sind. Bei Wiesen und Weiden können ausserdem lokale Heugrassaaten verwendet werden.

8 Für Flächen, für die nach dem NHG18 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die nach den Absätzen 2-7 und Anhang 4 genannten Nutzungsvorschriften ersetzen.

9 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.

Art. 56 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II

1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen botanische Qualität und/oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I und II nach Anhang 4 erfüllt sind.

2 Das BLW kann unter Anhörung des Bundesamtes für Umwelt BAFU Weisungen erlassen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.

3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW unter Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sömmerungsgebiet.

4 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden auf derselben Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufen I ausgerichtet.

Art. 57 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe III

1 Der Beitrag der Qualitätsstufe III wird ausgerichtet, wenn:

a. es sich um Flächen nach Artikel 53 Absatz 3 handelt und diese nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a-e angemeldet sind;

18 SR 451