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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

3 Beitragsberechtigt sind Betriebe, welche die Anforderungen an den Mindesttierbesatz nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 einhalten. Zusätzlich ist der Mindesttierbesatz nach Artikel 48 Absatz 1 auch für die Kunstwiesen zu erfüllen.

4 Die Anforderungen an die Futtermittel, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 festgelegt.

5. Abschnitt: Tierwohlbeiträge

Art. 69 Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen

1 Der Bund richtet Tierwohlbeiträge an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus, die alle Tiere der von ihnen angemeldeten Nutztierkategorien nach den Anforderungen eines oder beider folgenden Tierwohlprogramme halten:

a. besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS);

b. regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS).

2 Die Beiträge werden nur für Tierkategorien ausgerichtet, die

a. mindestens 1 Grossvieheinheit (GVE) umfassen; und

b. auf dem Betrieb während des ganzen Beitragsjahres nach den entsprechenden Anforderung gehalten werden.

3 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für ein Tierwohlprogramm angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, kann der Kanton 50 Prozent der Beiträge ausrichten, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem ersten Juli einhält.

Art. 70 Tierkategorien

Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:

a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:

1. Milchkühe,

2. andere Kühe,

3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,

4. weibliche Tiere, über 160365 Tage alt,

5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt (nur RAUS-Beiträge),

6. männliche Tiere, über 730 Tage alt,

7. männliche Tiere, über 365730 Tage alt,

8. männliche Tiere, über 160365 Tage alt,

9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt (nur RAUS-Beiträge);

b. Tierkategorien der Pferdegattung:

1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt,

2. Hengste, über 30 Monate alt,

3. Tiere, bis 30 Monate alt;