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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Art. 66 Voraussetzungen und Auflagen

1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht des Einsatzes von folgenden Mitteln zu erfolgen:

a. Wachstumsregulatoren;

b. Fungiziden;

c. chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und

d. Insektiziden.

2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:

a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale und weitere Getreidearten sowie Mischungen dieser Getreidearten;

b. Getreidesaatgut;

c. Raps;

d. Sonnenblumen;

e. Eiweisserbsen und Ackerbohnen, sowie Mischungen von Eiweisserbsen oder Ackerbohnen mit Getreide zur Verfütterung.

3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der «empfohlenen Sortenliste» vom…20 von swiss granum aufgeführt ist.

4 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.

4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

Art. 67 Beitrag

Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.

Art. 68 Voraussetzungen und Auflagen

1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen Raufutter verzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziff. 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter bestehen:

a. im Talgebiet: 80 Prozent der TS;

b. im Berggebiet: 90 Prozent der TS.

2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu jährlich maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Kultur als Wiesenfutter anrechenbar.

20 www.swissgranum.ch