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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 66 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht des Einsatzes von folgenden Mitteln zu erfolgen:
a. Wachstumsregulatoren;
b. Fungiziden;
c. chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und
d. Insektiziden.
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale und weitere Getreidearten sowie Mischungen dieser Getreidearten;
b. Getreidesaatgut;
c. Raps;
d. Sonnenblumen;
e. Eiweisserbsen und Ackerbohnen, sowie Mischungen von Eiweisserbsen oder Ackerbohnen mit Getreide zur Verfütterung.
3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der «empfohlenen Sortenliste» vom…20 von swiss granum aufgeführt ist.
4 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Art. 67 Beitrag
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
Art. 68 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen Raufutter verzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziff. 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter bestehen:
a. im Talgebiet: 80 Prozent der TS;
b. im Berggebiet: 90 Prozent der TS.
2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu jährlich maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Kultur als Wiesenfutter anrechenbar.
20 www.swissgranum.ch