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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Kanton oder mit einer vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung.
6 Das BLW kann die Beitragshöhe aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anpassen.
4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag
Art. 60 Beitrag
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2 Für die Projekte der Kantone stellt der Bund pro Kanton pro ha LN höchstens 120 Franken und pro NST im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.
3 Der Bund gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder mit schriftlichem Vertrag gepachteten Fläche umsetzen.
4 Der Kanton legt die Beiträge je Massnahme fest.
5 Der Bund übernimmt 90 Prozent der Beiträge nach Absatz 4, höchstens aber 90 Prozent der Beträge nach Anhang 7.
Art. 61 Projekte
1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a. Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden.
b. Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein.
c. Die Beiträge je Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren.
2 Gesuche um Bewilligung eines Projekts und von dessen Finanzierung sind vom Kanton zusammen mit einem Projektbericht dem BLW einzureichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer nach Absatz 4 eingereicht werden.
3 Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.
4 Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.
5 Der Bund kann auch Projekten einen Beitrag gewähren, die eine andere als die in Absatz 4 festgelegte Dauer haben, wenn dies die Koordination mit einem Vernetzungsprojekt nach Artikel 58 Absatz 1 ermöglicht. Er berücksichtigt auch Massnahmen, die nicht bis zum Ende der Projektdauer vereinbart werden, weil der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei Beginn des Projekts mehr als 57 Jahre alt ist, sowie Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.
6 Die Beiträge des Bundes werden jährlich ausgerichtet.