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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
7 Das BLW kann die Höhe des einem laufenden Projekt zugesicherten Beitrags aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anpassen.
5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
1. Abschnitt: Produktionsformen
Art. 62
1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für den biologischen Landwirtschaft ausgerichtet.
2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
a. ein Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps;
b. ein Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion.
3 Als Beitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden Tierwohlbeiträge ausgerichtet.
2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft
Art. 63 Beitrag
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a. Spezialkulturen;
b. anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c. übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
Art. 64 Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom 22. September 199719 müssen erfüllt sein.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe beitragsberechtigt.
3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps
Art. 65 Beitrag
Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet.
19 SR 910.18