Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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Die FMH begrüsst die Stossrichtung des Gesetzesentwurfs, für alle Bundesbehörden einheitliche gesetzliche Grundlagen zur "Informationssicherheit" im Sinne von "sämtliche Anforderungen und Massnahmen, die zum Schutz der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit von Informationen dienen, und zwar unabhängig davon, ob die Informationen elektronisch, mündlich oder in Papierform bearbeitet werden" zu schaffen. Aus ihrer Sicht ist es jedoch wichtig, insbesondere Personendaten im in den Erläuterungen beschriebenen umfassenden Sinne der Informationssicherheit zu schützen.
4 Stellungnahmen zum allgemeinen Teil des erläuternden Berichts
Im Folgenden werden die Stellungnahmen zu den einzelnen Themen des allgemeinen Teils des erläuternden Berichts dargelegt. Es werden nur die Themen des allgemeinen Teils des erläuternden Berichts angeführt, zu denen explizit oder implizit Stellung genommen wurde.
4.1 Risiken der Informationsgesellschaft
Die SP teilt die im allgemeinen Teil des erläuternden Berichtes vorgenommene Analyse der Chancen und Risiken der Informationsgesellschaft; namentlich die Aussage, dass die Bekämpfung der Risiken nicht dazu führen darf, die Chancen der Informationsgesellschaft zu schmälern. Unannehmbar wäre für die SP, wenn die Schweiz in das von einigen Grossmächten inszenierte digitale Wettrüsten einsteigen würde. Gefragt seien vielmehr vertrauensbildende Massnahmen durch grösstmögliche Transparenz und internationale Zusammenarbeit. Entsprechend unterstützt die SP die Aussage des erläuternden Berichts zum ISG, Risiken seien nicht allein im Bereich „Cyber“ zu orten, sondern müssten breiter analysiert werden. Allerdings stellt die SP gleichzeitig fest, dass der Bundesrat bisher zwar gute Arbeit im Bereich der Analyse und der Formulierung einer „Nationalen Strategie für eine Informationsgesellschaft Schweiz 2011–2015“, einer „Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber- Risiken“ (NCS) und einer „Nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen“ (SKI- Strategie) geleistet hat. Bei der Umsetzung dieser Strategien bestünden aber grosse Lücken.
4.2 Heutige Organisation der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung
SO bemerkt, dass in den Erläuterungen auf Seite 28 in Ziffer 1.3.1.2 die Organisation des Datenschutzes erläutert werde, ohne dass die Zuständigkeiten der kantonalen Datenschutzbeauftragten erklärt würden. Diese seien für die Datenschutzaufsicht von kantonalen Behörden zuständig, und zwar auch dann, wenn die kantonalen Behörden Bundesaufgaben vollziehen. Es sollte deshalb verdeutlicht werden, dass sich für die Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht keine Änderungen ergäben und die kantonalen Behörden, die im Auftrag des Bundes sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausübten, unter der Aufsicht der kantonalen Datenschutzbeauftragten verbleiben würden.
Privatim verlangt in der Botschaft in Ziffer 1.3.1.2 zu verdeutlichen dass die Datenschutzaufsicht über die kantonalen Behörden, die im Auftrag des Bundes sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, bei den kantonalen Datenschutzbeauftragten bleibe. Kantonale öffentliche Organe würden beim Vollzug von Bundesaufgaben nicht zu Bundesorganen und blieben deshalb dem kantonalen (Informations- und) Datenschutzgesetz und der kantonalen Datenschutzaufsicht unterstellt.
5 Stellungnahmen zu den Gesetzesentwürfen und deren Erläuterungen
Im Folgenden werden die Stellungnahmen dargelegt, die sich spezifisch zu einzelnen Artikeln der Gesetzesentwürfe oder dessen Erläuterungen äussern. Es werden nur die Artikel angeführt, zu denen explizit oder implizit Stellung genommen wurde.