Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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Mit Bezug auf die Aufsichtsbehörde bzw. die Bundesanwaltschaft, ergibt sich für AB-BA aus dem Gesetzestext nicht bei welcher Behörde eine Verfügung der Prüfstelle angefochten werden könne.

Das BVGer kann versichern, dass es nichts gegen die neue Konzeption des Rechtsschutzes im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 ISG einzuwenden habe.

Artikel 52 Informationssystem zur Personensicherheitsprüfung

Clusis begrüsst diesen Artikel, der eine genügende gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere auch von besonders schützenswerten, schafft.

Für LB ist gemäss der Formulierung von Artikel 52 Absatz 1 ISG nicht ganz klar, ob das von den PSP Fachstellen einzusetzende “Informationssystem“ nach einer einheitlichen, vom Bund vorgegebenen Struktur aufgebaut wird - was den Zugriff durch die gemäss Artikel 53 ISG berechtigten Stellen erleichtern würde - oder der ISG es den PSP Fachstellen überlässt, ein Informationssystem nach eigenen Vorgaben einzurichten und zu betreiben.

LB hat aus Gründen des Datenschutzes erhebliche Bedenken gegen die Aufnahme der AHV-Versichertennummer in das Informationssystem, weil im System ja gemäss Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe a ISG bereits Daten zur Identität der erfassten Personen enthalten sind und die Aufnahme der AHV Versichertennummer ausserhalb des Bereichs der Sozialversicherung gemäss Artikel 36 Absatz. 4 Buchstabe c DSG und Artikel 50e AHVG strengen Auflagen und Beschränkungen unterliegt, weil sie die Zusammenführung von Informationen betroffener Personen und das sog. “Profiling“ erleichtert. Es besteht aus Sicht von LB kein berechtigtes Interesse, dass die AHV-Versichertennummer in den Informationssystemen zur Personensicherheitsprüfung aufgenommen wird: Die Erleichterung des Zugriffs auf erfasste Personen gemäss Artikel 53 ISG ist kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für diese zusätzliche unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes fragwürdige Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb des Bereichs der Sozialversicherung. Im Übrigen empfiehlt LB in Analogie zu Artikel 77 Absatz 4 ISG, dass Artikel 52 Absatz 2 ISG um die “Verantwortung der Fachstelle PSP für die Sicherheit des Informationssystems“ ergänzt wird, denn für die im Informationssystem der Fachstelle PSP gespeicherten Personendaten bestehe im Vergleich zu den im Informationssystem über die Ergebnisse des Betriebssicherheitsverfahrens gespeicherten Daten höhere Anforderungen für die Sicherheit.

Artikel 53 Datenbekanntgabe

Die Bestimmung von Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c. Ziff. 1 des Entwurfes ISG, wonach der Führungsstab der Armee zur Kontrolle des Zutritts zu Sicherheitszonen über eine Schnittstelle zum Informationssystem verfügen solle, geht TG zu weit. So handle es sich bei Schutzzone 1 nach Artikel 3 der Anlageschutzverordnung (SR 510.518.1) um Anlagen, welche teilweise sogar frei zugänglich seien. Der Führungsstab der Armee sollte somit erst ab Schutzzone 2 die Berechtigung erhalten, auf die Daten der Personensicherheitsüberprüfung zugreifen zu können. Dies sei entsprechend anzupassen. Ebenso lasse sich die Frage stellen, inwieweit der Führungsstab der Armee zur Durchführung der Rekrutierung der Stellungspflichtigen über einen entsprechenden Zugang zu den Personenüberprüfungen verfügen soll, zumal es sich bei den Stellungspflichtigen meist um junge Personen handle, welche vorgängig wohl kaum schon eine Personensicherheitsüberprüfung absolviert hätten.

Für privatim geht aus dem Erläuternden Bericht nicht hervor, weshalb die Kontrollbehörde ganz grundsätzlich auf «scharfe» Personendaten zugreifen können muss, um ihre Aufgabe zu erfüllen: Kann die Kontrolle über die Durchführung der PSP nicht auch anhand anonymisierter Daten erfolgen? Bestünde nicht allenfalls die Möglichkeit, nur in Ausnahmefällen auf «scharfe» Daten zurückzugreifen, und im Regelfall die Kontrolltätigkeit mit Datensätzen ohne weiteren Personenbezug vorzunehmen? Diese Fragen gelte es zu klären.

Clusis begrüsst diesen Artikel, der eine genügende gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere auch von besonders schützenswerten, schafft. Die Übertragung elektronischer Daten muss auf gesicherte Weise erfolgen. Dies muss noch präzisiert werden.