Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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Artikel 87 Ausführungsbestimmungen

Aufgrund der vorgesehenen «Opting-out»-Regelung (Artikel 87 Absatz 3 ISG), wonach jede der verpflichteten Behörden eigenes Verordnungsrecht erlassen kann und die vom Bundesrat festgelegten Standardanforderungen und -massnahmen nur Empfehlungscharakter haben, sieht ZH die Gefahr, dass die teilweise sehr offenen Begriffe unterschiedlich ausgelegt und in den Ausführungsbestimmungen der verschiedenen Behörden unterschiedlich geregelt werden. ZH ist deshalb der Ansicht, dass das an sich sehr detaillierte Gesetz zumindest in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 ISG definierten, zu schützenden öffentlichen Interessen und die vorgesehenen Klassifizierungsstufen näher spezifiziert werden sollte.

BE beantragt, Artikel 87 mit einem neuen Absatz 5 wie folgt zu ergänzen: „5 Der Bundesrat legt die Tätigkeiten gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f durch Verordnung fest.“ Zudem solle die Botschaft zum ISG eine Fassung der Liste dieser Tätigkeiten aus heutiger Sicht enthalten. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f gelte das ISG auch für kantonale Behörden und Stellen, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausübten. Welche Tätigkeiten das seien, sei aber aus den Erläuterungen nicht ersichtlich. Damit die Kantone und Gemeinden klar wüssten, in welchem Umfang sie durch das ISG verpflichtet seien, sei dies in einer Liste auf Verordnungsebene festzuhalten. Um die Auswirkungen des ISG auf die Kantone und Gemeinden abschätzen zu können, sollte bereits die Botschaft zum ISG eine Fassung dieser Liste aus heutiger Sicht enthalten. Sie sollte auch klarstellen, was unter „unter Aufsicht“ zu verstehen sei.

ZG stellt in Frage, ob die vorgeschlagene «Opting Out»-Regelung zielführend sei, wonach jede Behörden den Erlass in ihrem Bereich selbständig vollzieht und entsprechendes Verordnungsrecht erlasse. Das Gesetz müsse mehr als nur Mindeststandards festlegen, wenn die Informationssicherheit in allen angegliederten Behörden gewährleistet werden soll. Übergreifende Standards und Normen wären diesbezüglich notwendig und wichtig. Auch die Einbindung der Kantone sei daher grundsätzlich sinnvoll.

Für BS ergibt sich weder aus dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut (Art. 2 Abs. 2 Bst. f ISG) noch aus den Erläuterungen klar, welche Tätigkeiten kantonaler Behörden in den Geltungsbereich fielen. BS regt an, Artikel 87 ISG um eine Bestimmung zu ergänzen, wonach der Bundesrat die Tätigkeiten gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f durch Verordnung festzulegen habe. Damit die Auswirkungen auf den Kanton abgeschätzt werden können, sollte bereits die Botschaft eine Fassung dieser Liste aus heutiger Sicht enthalten. Ausserdem sollte die Botschaft auch klarstellen, was unter «unter Aufsicht» zu verstehen ist.

TI stellt zur „Opting-out“-Regelung fest, dass der selbständige Erlass von Ausführungsbestimmungen, der in Verbindung dazu sinngemäss auch für die übrigen Bundesbehörden gelten soll, die Grundlage für eine Ungleichheit im Vollzug schaffe. Für die Sicherheitsthematik sei dies keine ideale Lösung.

Die CVP begrüsst, dass die Behördenautonomie durch den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht eingeschränkt werden soll, indem die verpflichteten Behörden selber Ausführungsbestimmungen erlassen können. Die CVP unterstützt ebenfalls, dass die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates für die verpflichteten Behörden sinngemäss gelten, sollten diese keine eigenen Ausführungsbestimmungen erlassen.

AB-BA nimmt zur Kenntnis, dass die Aufsichtsbehörde, welche gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d als verpflichtete Behörde aufgeführt ist, nach Artikel 87 Absatz 1 ihre eigenen Ausführungsbestimmungen erlassen kann. Damit entfielen einige der Vorbehalte, welche die Behörde in der Ämterkonsultation vom 2. April 2013 angebracht habe.

Weder aus dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ISG noch aus den Erläuterungen ergibt sich für privatim klar, welche Tätigkeiten kantonaler Behörden in den Geltungsbereich fallen. Privatim stellt deshalb den Antrag, Artikel 87 ISG um eine Bestimmung zu ergänzen, wonach der Bundesrat die Tätigkeiten gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f durch Verordnung festzulegen habe. Damit die Auswirkungen auf die Kantone abgeschätzt werden könnten, solle bereits die Botschaft eine Fassung dieser Liste