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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Art. 13 Sorgfaltsregeln im Bereich Zugang zu Daten, Aufbewahrung und
Weitergabe von Daten
1Die Behörden, die über ein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2Die aus dem Strafregister bezogenen Strafdaten dürfen nicht isoliert in einer neuen Datensammlung aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.
3Behörden dürfen die aus dem Strafregister bezogenen Strafdaten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu demselben Zweck erfolgt, zu dem sie diese Daten erhalten haben.
Art. 14 Systematische Nutzung der Versichertennummer
1Die Behörden, die online Daten in VOSTRA eintragen oder abfragen, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu nutzen. Die Suchanfrage nach der Versichertennummer bei der UPI-Datenbank der Zentralen Ausgleichsstelle kann aus VOSTRA gestartet werden.
2Die Verwendung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgt nur zu registerinternen Zwecken:
a. zur Identifizierung von Personen vor der Eintragung und der Abfrage von Daten;
b. zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch nutzen dürfen.
3Die Versichertennummer ist nur für die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einsehbar und wird nicht an andere Behörden und Private kommuniziert. Sie erscheint nicht auf den Strafregisterauszügen.
2. Teil: Strafregister für natürliche Personen
1. Titel: Inhalt
1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung
Art. 15 Personenbezogene Eintragung von Strafdaten
Eine erwachsene oder jugendliche natürliche Person wird in VOSTRA verzeichnet:
a. wenn gegen sie ein einzutragendes Grundurteil (Art. 17–18) vorliegt; oder