Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Bericht

1 Grundzüge

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Totalrevision des Strafregisters für natürliche Personen

Die Registrierung von Strafdaten natürlicher Personen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ist heute in verschiedenen Bundeserlassen geregelt.1

Die Strafregisterpraxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass das Strafregisterrecht aus folgenden Gründen überarbeitet werden muss:

− Die Rechtsgrundlagen vermögen den heutigen Standards des Datenschutzes

nicht mehr zu genügen. Da Strafdaten (Strafurteile und Daten über hängige Strafverfahren) besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellen2, sind die Grundzüge für deren Bearbeitung in einem Gesetz im formellen Sinne zu regeln3. Diverse Verordnungsbestimmungen, die wesentliche Elemente enthalten, erweisen sich in dieser Hinsicht als nicht stufenkonform. Zu denken ist etwa an gewisse Entfernungsregeln oder an diverse Zugangsrechte4, die heute lediglich auf Verordnungsebene definiert sind.

− Es bieten sich neue Möglichkeiten zur Verbesserung der Datenqualität und zur

Steigerung der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit der Datenverarbeitung in VOSTRA, die sich ohne Gesetzesänderung nicht realisieren lassen. Man denke etwa an die Verwendung der neuen Sozialversicherungsnummer (AHVN13)5, welche die Schaffung neuer Schnittstellen und Datenweiterleitungen ermöglicht6, an das Abspeichern elektronischer Kopien der Originalurteile7 sowie an ein neues Eintragungskonzept für Auslandurteile8.

− Das Strafregisterrecht ist an die veränderten gesellschaftlichen Sicherheitsbe-

dürfnisse anzupassen. Weil das Strafregister ein Instrument zur Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben sein soll,9 werden beispielsweise neue Zugangsrechte10 und längere Aufbewahrungsfristen11 gefordert. Als Regulativ werden differenzierte Zugangsberechtigungen und als Gegengewicht verstärkte Kontrollen der angeschlossenen Behörden geschaffen.12

1 Vgl. Art. 365–371, 387 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Ziff. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 zum StGB, Art. 226 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0), Ziff. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 zum MStG sowie die Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-V, SR 331).

2 Vgl. Art. 3 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1).

3 Vgl. Art. 17 Abs. 2 DSG.

4 Vgl. Ziff. 1.3.1.8.

5 Vgl. Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10); vgl. auch Ziff. 1.3.1.6.

6 Vgl. Ziff. 1.3.1.10.

7 Vgl. Ziff. 1.3.1.4.

8 Vgl. Ziff. 1.3.1.3.

9 Das StGB zählt in Art. 365 Abs. 2 Bst. a - q siebzehn Aufgaben auf.

10 Vgl. Ziff. 1.3.1.7.

11 Vgl. Ziff. 1.3.1.5.

12 Vgl. Ziff. 1.3.1.9.