Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Der 4. Teil enthält die Schlussbestimmungen. Es geht um die Änderungen
bisherigen Rechts39 und um Übergangsfragen40. Ferner gibt es eine allgemeine Vollzugsnorm41, eine Delegationsbestimmung42 sowie eine Bestimmung zum Inkrafttreten43.
1.3 Die Schwerpunkte der Vorlage
1.3.1 Strafregister für natürliche Personen
Im Bereich des Personenregisters ist die Grundstruktur der geltenden Regelungen weitgehend übernommen worden. Viele Änderungen sind daher eher redaktioneller Natur und nachfolgend nicht speziell erwähnt. Zu den wichtigsten materiellen Neuerungen zählen folgende Themen:
1.3.1.1 Differenziertes Auszugskonzept
Das aktuelle Strafregisterrecht sieht im Bereich der Urteilsdaten nur einen Behördenauszug vor; alle angeschlossenen Behörden erhalten die gleichen Urteilsdaten. Das bestehende Auszugskonzept ist im Hinblick auf die Schaffung neuer Zugangsrechte44 unflexibel, da nur «Alles oder Nichts»-Lösungen möglich sind, was aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu befriedigen vermag.
Neu sollen drei verschiedene Auszugsarten für Behörden den unterschiedlichen Anforderungen differenzierter gerecht werden und dem Datenschutz (bzw. dem Verhältnismässigkeitsprinzip) besser Rechnung tragen. Für Privatpersonen soll es weiterhin den Privatauszug geben. Über die Schaffung eines allfälligen «Sonderprivatauszuges für den Umgang mit Kindern und schutzbedürftigen Personen» soll im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsprojektes Beschluss gefasst werden.45 Neuland wird nur mit dem «Behördenauszug 1» betreten, wie nachfolgende Übersicht zeigt:
− Der Behördenauszug 1 enthält sämtliche Urteilsdaten – aber während einer
wesentlich längeren Dauer als bisher46 – sowie alle Daten über hängige Strafverfahren (Art. 40). Der Kreis der Zugangsberechtigten ist deshalb eng zu fassen: Er beschränkt sich auf den Kernbereich derjenigen Behörden, für die das Strafregister geschaffen wurde – nämlich auf die zivilen und militärischen Strafgerichte, die Verwaltungsstrafbehörden, die Jugendstrafbehörden, die Staatsanwaltschaften und die im Rahmen der StPO tätigen Polizeibehörden, die Strafvollzugs-, Massnahmenvollzugs- und Rechtshilfebehörden (Art. 46, 51 und
55) sowie auf die registerführenden Behörden (Art. 44 und 45). Somit ist sichergestellt, dass für die Zusammenarbeit zwischen allen im Rahmen eines
39 Art. 106 und Anhang.
40 Art. 107–108.
41 Art. 104.
42 Art. 105.
43 Art. 109.
44 Vgl. Ziff. 1.3.1.7.
45 Vgl. zur Gesetzesvorlage zur Ausdehnung des Berufsverbots Ziff. 1.1.1, letztes Alinea.
46 Vgl. Ziff. 1.3.1.5.