Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Botschaft ausgearbeitet, welche Änderungen am aktuellen Strafregisterrecht vornimmt.20 Somit ist gewährleistet, dass im Parlament gleichzeitig über Inhalt und Vollzug der neuen Verbote entschieden werden kann. Die dort beschlossenen Änderungen sollen im Rahmen der vorliegenden Totalrevision übernommen werden.

Die aktuelle Strafregisterregelung enthält nur wenige, aber sehr umfangreiche Bestimmungen, die wenig Spielraum für Verbesserungen lassen. Deshalb sollen ein eigenes Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA geschaffen und die entsprechenden Bestimmungen des StGB, des MStG und die geltende VOSTRA-V aufgehoben werden. In dieser neuen Struktur ist es möglich, die neuen Bestimmungen über ein Unternehmensstrafregister zu integrieren21.

1.1.2 Schaffung eines Unternehmensstrafregisters

Die Europaratskommission GRECO (Groupe d'Etats contre la Corruption) empfiehlt der Schweiz, die Möglichkeit eines Unternehmensstrafregisters zu prüfen. Der Bundesrat hat in der Folge seine Bereitschaft angekündigt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage im Rahmen der Totalrevision des Strafregisterrechts vorzubereiten.

Die Schaffung eines Unternehmensstrafregisters wurde in der Vernehmlassung 200922 – soweit sich die Teilnehmer überhaupt zu dieser Problematik äusserten – im Grundsatz begrüsst. Vereinzelt ist auch die Registrierung hängiger Strafverfahren gefordert worden. Begründet wurde dies mit adäquater Strafzumessung (Vorstrafen sollen straferhöhend wirken), mit der Zunahme an Wirtschaftskriminalität und mit der Zulassung für Unternehmen zu bewilligungspflichtigen Tätigkeiten.

In der Rechtsliteratur wird die Registrierung von Strafurteilen gegen Unternehmen ebenfalls befürwortet.23

Das Unternehmensstrafregister soll primär eine korrekte Strafzumessung bei Wiederholungstaten ermöglichen. Der Nachweis eines «guten Leumundes» via Strafregisterauszug wird für Unternehmen, aber auch im Verkehr mit Behörden oder in der Privatwirtschaft gefordert.

Urteile in Anwendung von Artikel 102 StGB (bzw. Artikel 59a MStG) sind überaus selten. Im Bereich des Nebenstrafrechts kommen Urteile gegen Unternehmen demgegenüber häufiger vor (z.B. im Steuerstrafrecht).

Strafurteile und Strafverfahren gegen Unternehmen können heute nicht in VOSTRA eingetragen werden, weil die Rechtsgrundlagen24 auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Eine analoge Anwendung der bestehenden Normen auf juristische

20 Diese Vorlage soll ebenfalls im Oktober 2012 im Bundesrat verabschiedet werden und trägt den Titel: Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» und zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) als indirektem Gegenvorschlag.

21 Vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 1.1.2.

22 Vgl. Ziff. 1.1.1.

23 Vgl. M.A. Niggli/D. Gfeller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, M.A. Niggli/H. Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Aufl. 2007, N 417 zu Art. 102 StGB (m.w.Verw.).

24 Vgl. Art. 365–371 StGB sowie VOSTRA-V.