Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Die aktuellen Regeln sind auch in struktureller Hinsicht verbesserungswürdig,
da sie in vielen Detailfragen Ungereimtheiten aufweisen oder lückenhaft sind.
Das Strafregisterrecht wurde zwar in den letzten Jahren verschiedentlich teilrevidiert, und einzelne Gesetzesänderungen wurden bereits in die Vernehmlassung geschickt. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass durch punktuelle Änderungen die bestehenden strukturellen Mängel nicht zu beseitigen sind. Vielmehr wuchs die Erkenntnis, dass das Strafregisterrecht dringend einer Totalrevision unterzogen werden sollte:
− Im Zuge der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde das
Strafregisterrecht in erster Linie an die Vorgaben des neuen Sanktionensystems angepasst. Durch den Wegfall der Löschungsentscheide mussten auch die Aufbewahrungsfristen neu definiert werden. Es fand hingegen keine umfassende Überarbeitung statt.
− Ebenfalls nur punktuelle Änderungen im Bereich Strafregister bringt die am 19.
März 2010 beschlossene Revision des Militärgesetzes13 , welche in Bezug auf VOSTRA am 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Eichenberger (09.405) wurde beschlossen, künftig mehr Jugendurteile in VOSTRA zu registrieren, weshalb die bestehenden Zugangsrechte und Entfernungsfristen leicht modifiziert wurden.14
− Am 14. Januar 2009 schickte der Bundesrat einen Vorschlag für eine StGB-
Änderung in die Vernehmlassung15. Die Online-Zugangsrechte der kantonalen Einbürgerungsbehörden, des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Nachrichtendienstes des Bundes, die als Übergangsregelung nur auf Verordnungsebene definiert sind,16 sollten auf Stufe StGB verankert werden. Da bereits damals eine umfassende Revision des Strafregisterrechts in Planung war, wurde die Vernehmlassungsvorlage zum Anlass genommen, die Teilnehmer zu weiterem Änderungsbedarf zu befragen. In der Vernehmlassung bestätigte sich, dass ein grosser Revisionsbedarf besteht, wobei andere Anpassungen dringlicher eingestuft wurden als die Neuregelung der Online-Zugangsrechte. Entsprechend ist verlangt worden, dass die Teilrevision nur zusammen mit weiteren dringlichen Änderungen weiterverfolgt werden solle.17
− Der Bundesrat hat am 23. Februar 2011 eine Vorlage zur Ausweitung des
Berufsverbots in die Vernehmlassung geschickt.18 Mit dieser wird u.a. die Einführung eines neuen strafrechtlichen Tätigkeitsverbots und eines Kontakt- und Rayonverbots vorgeschlagen. Die Durchsetzung dieser neuen Verbote soll mittels Registrierung im Strafregister erfolgen.19 Zurzeit wird eine entsprechende
13 Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10).
14 Vgl. Anhang Ziff. 2 der Referendumsvorlage in: BBl 2010 2065 ff., 2077.
15 Nachfolgend Vernehmlassung 2009 genannt.
16 Vgl. Art. 367 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 21 VOSTRA-V.
17 Die Auswertung der Vernehmlassung findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz: www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/sicherheit/gesetzgebung/strafregister.html
18 Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot). http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2011/re f_2011-02-230.html
19 Der Sonderprivatauszug soll Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote zum Schutz von unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausweisen.