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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Periodizität: Ab 2011 alle fünf Jahre
Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute
Besondere Bestimmungen: –
102. Erhebung zu Familien und Generationen (EFG)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono-
mische Merkmale, Elternschaft, Erwerbs- und Familienleben,
familiäres Netz und Leistungen der Familien; AHV-
Versichertennummer
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von
ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computergestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung; Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR)
Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich
Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat-
haushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen
Auskunftspflicht: Freiwillig
Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember
Periodizität: Ab 2013 alle fünf Jahre
Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute
Besondere Bestimmungen: –