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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Periodizität: Ab 2011 alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute

Besondere Bestimmungen: –

102. Erhebung zu Familien und Generationen (EFG)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono-

mische Merkmale, Elternschaft, Erwerbs- und Familienleben,

familiäres Netz und Leistungen der Familien; AHV-

Versichertennummer

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von

ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computergestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung; Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR)

Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich

Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat-

haushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen

Auskunftspflicht: Freiwillig

Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember

Periodizität: Ab 2013 alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute

Besondere Bestimmungen: –

103. Erhebung zu Sprache, Religion und Kultur (ESRK)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik