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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat-
haushalten sowie Register bei Bund, Kantonen und Gemeinden
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung: Dezember bis März
Periodizität: Jährlich mit Stichtag 31. Dezember
Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund,
Kantonen und Gemeinden
Besondere Bestimmungen: –
99. Statistik der BevölkerungPersonen und der Haushalte (STATPOP)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 6 des Regis-
terharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1) sowie ausgewählte Angaben aus Personenregistern über Bestand und Bewegungen (Geburten, Todesfälle, Zivilstandswechsel, Wanderungsbewegungen, Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, Wechsel des Aufenthaltsstatus usw.) der ständigen schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung, der nichtständigen ausländischen Wohnbevölkerung und der Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz, Gebäudekoordinaten; AHV-
Versichertennummer