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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Registererhebung;

Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: kantonale und kommunale Einwohnerregister, Infomatisiertes Standesregister (Infostar), zentrales Migrationsinformtionssystem (ZEMIS), Informationssystem Ordipro, Unique Person Identification (UPI), Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR).

Aufstockungsmöglichkeit: –

Befragte: Register bei Bund, Kantonen und

Gemeinden; Kollektivhaushalte

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise

Periodizität: Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund,

Kantonen und Gemeinden

Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre

in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden.

100. Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1

Buchstaben a und b des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1), Gebäudekoordinaten

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Registererhebung;

Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP)

Aufstockungsmöglichkeit: –