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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Registererhebung;
Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: kantonale und kommunale Einwohnerregister, Infomatisiertes Standesregister (Infostar), zentrales Migrationsinformtionssystem (ZEMIS), Informationssystem Ordipro, Unique Person Identification (UPI), Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR).
Aufstockungsmöglichkeit: –
Befragte: Register bei Bund, Kantonen und
Gemeinden; Kollektivhaushalte
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise
Periodizität: Jährlich
Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund,
Kantonen und Gemeinden
Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre
in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden.
100. Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstaben a und b des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1), Gebäudekoordinaten
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Registererhebung;
Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP)
Aufstockungsmöglichkeit: –