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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
2 Die Abrechnungspflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei unter ausländischen Regeln erfolgt, die von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden sind.
Art. 95 Gruppeninterne Geschäfte
Derivatgeschäfte müssen nicht über eine Zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn:
a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und
c. die Geschäfte nicht in Umgehung der Abrechnungspflicht erfolgen.
3. Kapitel: Meldung an ein Transaktionsregister
Art. 96 Pflicht
1 Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien sowie zentrale Gegenparteien stellen sicher, dass die wesentlichen Eigenschaften ihrer Derivatgeschäfte einem von der FINMA bewilligten oder anerkannten Transaktionsregister gemeldet werden.
2 Sie verhindern Mehrfachmeldungen.
3 Die Erstattung der Meldung kann delegiert werden.
4 Besteht kein Transaktionsregister, so bestimmt der Bundesrat die Stelle, der die Meldung zu erstatten ist.
Art. 97 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung
1 Die Meldung ist spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Derivatgeschäfts folgenden Arbeitstag zu erstatten.
2 Für jedes Geschäft sind mindestens zu melden:
a. die Identitäten der Gegenparteien (Name, Sitz);
b. die Art;
c. die Fälligkeit;
d. der Nominalwert;
e. der Preis;
f. das Abwicklungsdatum;
g. die Währung.
3 Der Bundesrat kann die Meldung weiterer Angaben vorsehen und regelt das Format der Meldung.