Vorlage

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

4 Die Meldung an ein anerkanntes ausländisches Transaktionsregister kann weitergehende Angaben enthalten. Handelt es sich dabei um Personendaten, so ist dafür die Zustimmung der betroffenen Person nötig.

Art. 98 Aufbewahrung der Belege

Gegenparteien bewahren Belege über ihre Derivatgeschäfte nach den Vorschriften von Artikel 958f des Obligationenrechts24 auf.

4. Kapitel: Risikominderungspflicht

Art. 99 Pflicht

1 Für Derivatgeschäfte, die nicht über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sind die Pflichten dieses Kapitels einzuhalten.

2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 87 Absatz 4 und Artikel 88 Absatz 1 sind davon ausgenommen.

3 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung der internationalen Standards weitere vollumfängliche oder teilweise Ausnahmen vorsehen.

Art. 100 Minderung des operationellen Risikos

Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien erfassen, beobachten und mindern operationelle Risiken und Gegenparteirisiken aus Derivatgeschäften nach Artikel 99 Absatz 1. Sie haben insbesondere:

a. die Vertragsbedingungen der Derivatgeschäfte rechtzeitig zu bestätigen;

b. angemessene Verfahren zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken sowie zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sicherzustellen.

Art. 101 Bewertung ausstehender Geschäfte

1 Finanzielle Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Finanziellen Gegenparteien nach Artikel 91 sowie Nichtfinanzielle Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien nach Artikel 90 haben Derivate auf der Basis der aktuellen Kurse täglich zu bewerten.

2 Sofern die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, ist eine Bewertung nach Bewertungsmodellen vorzunehmen. Die Bewertungsmodelle müssen angemessen und in der Praxis anerkannt sein.

24 SR 220