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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
3 Die Börse erteilt die Zulassung, wenn die Bedingungen des Reglements erfüllt sind. Sie überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
Art. 35 Zulassung von Effekten durch multilaterale und durch organisierte
Handelssysteme
1 Multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme erlassen ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel. Das Reglement legt insbesondere fest, welche Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Anlegerinnen und Anleger die Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten beurteilen können.
2 Sie erteilen die Zulassung, wenn die Bedingungen des Reglements erfüllt sind. Sie überwachen die Einhaltung des Reglements und ergreifen bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
Art. 36 Beschwerdeinstanz
1 Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden Fällen angerufen werden kann:
a. bei Verweigerung der Zulassung eines Teilnehmers;
b. bei Verweigerung der Zulassung einer Effekte;
c. bei Ausschluss eines Teilnehmers;
d. bei Widerruf der Effektenzulassung.
2 Er regelt deren Organisation und Verfahren.
3 Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdeinstanz bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.
4 Vorbehalten bleibt, nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens, die Klage beim Zivilrichter.
Art. 37 Eigengeschäfte eines organisierten Handelssystems
Ein organisiertes Handelssystem, das über die eigene Einrichtung Geschäfte in Effekten für eigene Rechnung tätigt, stellt sicher, dass die Kundeninteressen umfassend gewahrt werden.
2. Abschnitt: Pflichten der Handelsteilnehmer
Art. 38 Aufzeichnungspflicht
Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen die Aufträge und die von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.