Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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8.8.2 Zuständigkeit

Von verschiedener Seite (AG, BL, BS; StSK; FDP, SP; SBVg, VSV) wird – namentlich wegen Interessenkonflikten und aus Gründen der Unabhängigkeit/Gewaltenteilung – beantragt, die Zuständigkeit zur Anordnung bzw. zur Ermächtigung von Zwangsmassnahmen den ordentlichen Strafbehörden zuzuweisen: vorgeschlagen werden die Staatsanwaltschaft bzw. die Justizbehörden.

8.9 Steuerstraftaten im Geschäftsbereich von bzw. mit Wirkung für juristische Personen

8.9.1 Meinungen zum Grundsatz

Die SP erkennt in der Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person die Umsetzung des Grundsatzes, dass Steuerstraftaten Kriminalstrafen sind. Es sei aber sicherzustellen, dass die tatsächlichen Verantwortungsträger, und nicht subalterne Mitarbeiter zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Kanton SO stimmt der Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person aus strafrechtlichen Überlegungen und Grundsätzen zwar zu. Trotzdem sei der Vorschlag zu überdenken, da er zu stark erhöhtem Verwaltungsaufwand in Strafverfahren führe; für Verfahrenspflichtverletzungen und geringfügige Widerhandlungen sei der Vorschlag unverhältnismässig und nicht praxistauglich. Der Kanton GE befürwortet die Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person ebenfalls, verlangt aber einen Auffangmechanismus. Gemäss der FDK sowie den Kantonen FR, LU, NW, SH und SZ wird die bisherige uneingeschränkte Bestrafung der juristischen Person mit zusätzlicher Bestrafung der Organe zu Recht hinterfragt, es braucht aber auch nach ihrer Meinung einen Auffangmechanismus80.

Einige Teilnehmer (BE, BS, GR, OW, TI, UR, VD; TK, ODA Genève) äussern grosse Vorbehalte gegen die Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person. Sie heben hervor, das bisherige System habe sich bewährt und zu einer wesentlichen Verfahrensvereinfachung beigetragen, während das vorgeschlagene System diverse ungeklärte Fragen aufwerfe und zu einer Verkomplizierung des Verfahrens führe (bspw. wegen Ermittlung der natürlichen Person).

Der Kanton BS hält fest, dass mit der bestehenden Regelung die Hinterziehung für juristische Personen effektiv und mit der nötigen Abschreckungswirkung geahndet werden könne. Er ortet zudem mögliche Bestrafungslücken im vorgeschlagenen System: Insbesondere bei grösseren Unternehmen lasse sich der einzelne Tatbeitrag der involvierten verschiedenen Akteure häufig nicht genau ermitteln. In solchen Fällen ergäbe sich künftig gänzliche Straflosigkeit bei Hinterziehungen für juristische Person, was klar falsche Signale setze. Beim vorgeschlagenen System bestünde im weiteren die Gefahr, dass die natürliche Person die nach der hinterzogenen Steuer der juristischen Person bemessene Busse nicht wird bezahlen können. Diese Befürchtung äussert auch der Kanton AI: Da in solchen Fällen ein Rückgriffsrecht auf die juristische Person fehle, ginge diese straffrei aus.

Gemäss StSK bestehen verschiedene Gründe, weshalb die Möglichkeit der Bestrafung der juristische Person für ihre eigene Steuerhinterziehung notwendig sei respektive weshalb die Abschaffung der Strafbarkeit ohne Alternative stossend wäre: Aufgrund komplexer Unternehmensgebilde und der immer stärkeren Teilnahme von juristischen Personen am Geschäfts- und Rechtsverkehr bestehe ein steigender Bedarf, Unternehmen selber für strafrechtliche Verfehlungen zur Verantwortung ziehen zu können. Profiteur der Steuerstraftat sei unmittelbar die juristische Person, und es sei deren geldwerte Vorteil, welcher zur Straftat

80 Vgl. Kap. 8.9.2.