Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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Freiheitsstrafen oder auf Gesuch hin – wird von 12 Kantonen, der FDK und dem SGB begrüsst. 7 Kantone, die CVP und economiesuisse lehnen den Vorschlag ab und schlagen entweder eine andere Regelung (7 Kantone, economiesuisse) oder die Beibehaltung der bisherigen Regelung (CVP) vor.

Verfahrensbestimmungen

Die Anwendung des Verwaltungsstrafrechts für Steuerstrafverfahren wird von 10 Kantonen, der FDK, den Grünen und der StSK begrüsst. Ein Kanton und 9 Organisationen lehnen diesen Vorschlag ab. Als Begründung wird unter anderem aufgeführt, dass das Verwaltungsstrafrecht veraltet sei und verschiedene Mängel aufweise. Zudem ergäbe sich kein einheitliches Verfahren, da im Falle einer Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung die Strafprozessordnung zur Anwendung gelange.

Untersuchungsmittel

11 Kantone, die FDK, die StSK, der SSV und drei Organisationen begrüssen die Erweiterung der Untersuchungsmöglichkeiten ohne Zwangscharakter bei Verdacht auf eine Steuerstraftat. Ein Kanton und 9 Organisationen lehnen den Vorschlag ab, unter anderem mit der Begründung, dass das geltende Verfahrensrecht genügend Instrumente biete. Der Vorschlag zerstöre das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen.

Die Möglichkeit, dass allen Steuerbehörden im Rahmen der Verhältnismässigkeit Zwangsmassnahmen zur Verfügung stehen, wird von 3 Kantonen explizit begrüsst. Die FDP, die EVP und der OAD FCT sprechen sich für eine auf schwere Steuerwiderhandlungen beschränkte Zulassung aus, während die SVP und 8 Organisationen solche Massnahmen explizit und generell ablehnen.

Zugang zu Daten bei Banken

16 Kantone, die FDK, die BDP, die EVP, der SGB, KV Schweiz und die Städtische Steuerkonferenz stimmen dem Vorschlag, dass die Steuerbehörden in Steuerstrafverfahren direkt bei Banken Auskünfte einholen können, grundsätzlich zu. Die SVP, CVP und die SBVg lehnen den Vorschlag ab. Der Kanton UR und die FDP wollen den Zugang zu Daten bei Banken nur für vorsätzliche und wiederholte Hinterziehung grosser Steuerbeträge zulassen.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer erachtet die vorgesehene Ermächtigung durch den Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung als ungenügend und schlägt eine andere Bewilligungsinstanz vor.