Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Vernehmlassungsverfahren
Am 29. Mai 2013 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien und den Dachverbänden der Wirtschaft ein Vernehmlassungsverfahren zur Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts durchzuführen.
Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 29. Mai 2013 bis zum 30. September 2013.
1.2 Inhalt der Vernehmlassungsvorlage
Das Steuerstrafrecht dient der Durchsetzung des Steuerrechts. Es ist Teil des Kriminalstrafrechts. Deshalb sind einerseits die Verfahren zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Steuergesetze nach strafprozessualen Grundsätzen auszugestalten, andererseits hat die Beurteilung allgemeinstrafrechtlichen Prinzipien zu genügen. Diese Verfahren und Grundsätze sind im geltenden Steuerstrafrecht betreffend die direkten Steuern, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben nicht einheitlich und konsequent umgesetzt. Ein Lebenssachverhalt, der verschiedene Steuerstraftatbestände verwirklicht, wird deshalb von den verschiedenen, dafür zuständigen Behörden nach teils unterschiedlichen Verfahren verfolgt und beurteilt.
Die Vernehmlassungsvorlage verfolgt deshalb zwei Hauptziele: Einerseits sollen auf alle Steuerstrafverfahren dieselben Verfahrensbestimmungen Anwendung finden, und andererseits soll die Beurteilung des Lebenssachverhalts unabhängig von der betroffenen Steuer nach möglichst einheitlich ausgestalteten Straftatbeständen und strafrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Damit wird eine rechtsgleiche, effiziente und effektive Aufklärung von Steuerstraftaten sichergestellt und gleichzeitig eine Überbestrafung vermieden.
Die Vernehmlassungsvorlage hat im Wesentlichen Änderungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) und des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) zum Gegenstand. Im Bereich der direkten Steuern bringt die Vorlage eine wesentliche Ausdehnung der Untersuchungsmassnahmen für die kantonalen Steuerbehörden in Steuerstrafverfahren mit sich. Dies umfasst auch das Einholen von Auskünften bei Banken, wenn Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht. Allerdings ist dafür die Ermächtigung des Vorstehers oder der Vorsteherin der kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: KSTV) notwendig.
Die Vernehmlassungsvorlage erfordert zudem Anpassungen im Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; SR 351.1).
1.3 Vernehmlassungsteilnehmer
Das Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten ist im Anhang ersichtlich. Insgesamt gingen 692 materielle Stellungnahmen ein:
− die Regierungen aller Kantone sowie die FDK und die KKJPD;
2 Ohne jene sechs Stellungnahmen, welche Behörden der Kantone GE und TI erstellt und welche diese Kantone ihrer Stellungnahme beigelegt haben (vgl. Kap. 1.4).