Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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Übersicht
Lead Die Gesetzesvorlage, die den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt wird, soll die Gesetzesgrundlagen für die Regelung der Koexistenz von GVO1 und Nicht-GVO ergänzen und es erlauben, unter gewissen Bedingungen Gebiete
auszuscheiden, in denen GVO in der Landwirtschaft untersagt sind. Der Bundesrat unterbreitet diese Vorlage im Zusammenhang mit dem Nationalen For-
schungsprogramm 59 (NFP 59) und mit dem Auftrag, der ihm vom Parlament erteilt wurde (Art. 37a Gentechnikgesetz (GTG)).
Diese Vorlage schlägt eine integrative und innovative Regelung vor, die die Schaf-
fung GVO-freier Landwirtschaftsgebiete mit dem Ziel vorsieht, die Koexistenz der
unterschiedlichen qualitativ hochstehenden Landwirtschaftsmethoden zu verein-
fachen. Sie basiert auf den jüngsten Gutachten und Ergebnissen des NFP 59, insbesondere auf den Projekten, die die rechtlichen Aspekte untersuchten. Die Regelung ermöglicht es, den gleichzeitigen Anbau von GVO und Nicht-GVO zu steuern, und berücksichtigt sowohl die Diversität der Landwirtschaft als auch die
wirtschaftliche und politische Bedeutung der Koexistenz für die wichtigsten Ak-
teure.
Ausgangslage
Die Gewährleistung der Koexistenz von GVO- und Nicht-GVO-Anbau bedingt eine breite Palette an Massnahmen vom Feld bis hin zum Vertriebsort des Produkts. Die Reichweite der Koexistenz beginnt im Vorfeld der landwirtschaftlichen Produktion bei der Herstellung des Saatguts, reicht über den Anbau auf dem Feld, die Lagerung und den Transport, über die Verarbeitungsschritte, die Einhaltung der Normen für die Kennzeichnung der Produkte sowie deren Verwendung auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Koexistenz hört dort auf, wo Vorschriften zur Trennung der Warenflüsse des Lebensmittel-2 und des Futtermittelrechts3 einsetzen. Obwohl die jüngsten Analysen zu den Kosten der Koexistenz strittig sind, ist allgemein anerkannt, dass die Ausübung der Koexistenz zur Vorbeugung von unerwünschten Vermischungen zwischen GVO und Nicht-GVO einschränkend und komplex ist, insbesondere in Gebieten, in denen die Parzellen klein, die Naturräume und die natürlichen Landschaften zerstückelt und die Vermarktungsketten vielfältig sind. Das Ausscheiden von Gebieten, in denen die GVO-Verwendung in der Landwirtschaft untersagt ist, wird zu einer indirekten Gruppierung der Parzellen nach Landwirtschaftstyp (GVO und Nicht-GVO) führen. Dadurch wird die Ausübung der Koexistenz vereinfacht, da sie nur an den Grenzen der «GVO-freien Gebiete» und rund um die mit GVO bebauten Parzellen ausserhalb der so ausgeschiedenen Gebiete angewandt wird. Auch auf der Ebene der Produktionsketten wird eine gewisse Vereinfachung unter Beibehaltung der Produktqualität spürbar. Im Hinblick auf eine grössere Transparenz und auf die Wahlfreiheit des Konsumenten ist ein Instrument zur Förderung der betroffenen Gebiete geplant. Der Entwurf der Koexistenzregelung berücksichtigt aber auch die grundsätzliche Wahl zugunsten des GVO-Anbaus und das internationale Handelsrecht, indem er ein vollständiges Verbot des Anbaus und der Verwendung von GVO in der Schweiz ausschliesst.
1 GVO: gentechnisch veränderte Organismen.
2Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02.
3 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (FMV),