Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
1 Vorstellung des Entwurfs
Die zwei wichtigen Teile der Revision des Gentechnikgesetzes, die den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt wird, sind einerseits die Änderungen betreffend die Koexistenz von GVO und Nicht-GVO in der Schweizer Landwirtschaft und andererseits der Zusatz betreffend die Gebiete, in denen die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft untersagt ist, d. h. in den «GVO-freien Gebieten».
Seit der Verabschiedung des Gentechnikgesetzes4 (GTG) im Jahr 2003, das die Grundsätze für den Einsatz GVO festlegt, haben wesentliche Schritte für dessen Umsetzung stattgefunden. Im Jahr 2008 hat der Bundesrat die detaillierten Vorschriften der Freisetzungsverordnung (FrSV)5 betreffend die Freisetzungsversuche mit GVO und die Fragen zur biologischen Sicherheit sowie zur menschlichen und tierischen Gesundheit in Bezug auf Produkte aus der Gentechnik revidiert.
Seither wird die Frage von Nutzen und Risiken der Verwendung von GVO-Produkten in der Schweizer Landwirtschaft heftig diskutiert, was die Konkretisierung der GTG-Grundsätze immer weiter verzögert hat, insbesondere in Bezug auf den Schutz der GVO-freien Produktion und auf die Massnahmen, die die freie Wahlmöglichkeit des Konsumenten gewährleisten sollen. Um diese Lücke zu füllen, wurde 2005 ein Entwurf einer Koexistenzverordnung vorbereitet und in die Vernehmlassung gegeben. Der Entwurf wurde jedoch zurückgezogen, weil am 27. November 2005 Volk und Stände die Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft» annahmen, die die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft während fünf Jahren untersagte.
Im Jahr 2010 hat der Gesetzgeber beschlossen, das Gentechnikmoratorium um drei Jahre zu verlängern. Die Entscheidung war in erster Linie in der Notwendigkeit begründet, die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogramms 59 über «Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen» (NFP 59) abzuwarten, damit nicht gelöste Fragen beantwortet und Vorschriften unter Berücksichtigung der neusten Kenntnisse erlassen werden können. Der Gesetzgeber verknüpfte dieses vorübergehende Verbot mit der Verpflichtung, das Koexistenzrecht zu ergänzen. Ende 2012 bestätigte er über die Agrarpolitik 2014-2017 die Verlängerung des Moratoriums um vier Jahre, wodurch Zeit für die Fertigstellung des Koexistenzregimes zur Verfügung gestellt wird.
Der vorliegende Entwurf schlägt eine integrative und innovative Regelung vor, die die jüngsten Rechtsgutachten berücksichtigt und die Einrichtung GVO-freier Landwirtschaftsgebiete vorsieht, dank deren die Einführung von Massnahmen über die Koexistenz der verschiedenen qualitativ hochstehenden Landwirtschaftsmethoden vereinfacht werden kann. Die Koexistenzmassnahmen und die Ausscheidung GVOfreier Gebiete gemäss Vorschlag ergänzen sich gut. So kann die gleichzeitige Steuerung des Anbaus von GVO und Nicht-GVO aus dem Bereich der individuellen
4 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, GTG (SR 814.91).
5 Verordnung von 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt, FrSV (SR 814.911).