Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Angepasst werden die Bestimmungen über den Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit hinsichtlich der Festlegungsmöglichkeit des Bundesrates von Qualitätssicherungsvorschriften (Art. 7 Abs.

2) sowie diejenige über die Trennung des Warenflusses hinsichtlich der Berücksichtigung der gesamten Produktionskette (Art. 16 Abs. 2). Neu geschaffen werden Normen bezüglich der für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erforderlichen Ausbildung (Art. 15a), sowie betreffend den Aufbau und Betrieb eines Monitoringsystems (Art. 25a). Darüber hinaus werden eine explizite Grundlage für Verwaltungsmassnahmen (Art. 24a) geschaffen und das Verbot, bei Freisetzungsversuchen Antibiotikaresistenzgene zu verwenden (Art. 6 Abs. 2 Bst. c), aufgehoben. Formell stützt sich die Vorlage für diese Anpassungen auf Artikel 120 Absatz 2 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen. Dieselbe Verfassungsgrundlage wurde bereits bei der Schaffung des GTG herangezogen. Da sich die Anpassung der soeben erwähnten Bestimmungen auf Gebiete beschränkt, die bereits bisher im GTG in den Grundzügen geregelt waren, und ausserdem sachlich in den Anwendungsbereich von Artikel 120 Absatz 2 BV fallen, ist diese Verfassungsgrundlage als ausreichend zu qualifizieren.

Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft

Mit der Einführung eines neuen Gliederungstitels Abschnitt 3 Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft werden sechs neue Bestimmungen in das Gentechnikgesetz aufgenommen. Die Artikel 19a bis 19f ermöglichen den Kantonen die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft unter bestimmten Bedingungen, regeln die Bezeichnungsmechanismen für solche Gebiete, die Verwendung eines Labels zur Kennzeichnung der Gebiete, und ermächtigen den Bundesrat zum Erlass von diesbezüglichen Ausführungsvorschriften (vgl. Art. 19c Abs. 2 und Art. 19f Abs. 3). Zum einen soll mit der Möglichkeit der Eigeninitiative seitens der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (sog. "bottom up-Modell", Art. 19d) diesen hinsichtlich der Gründe, sich für ein Gebiet mit gentechnikfreier Landwirtschaft zu entscheiden, die grösstmögliche Freiheit belassen werden. Zum anderen knüpft der komplementäre Ansatz der Ausscheidung durch den Kanton (sog. "top down-Modell", Art. 19e Abs. 2) an das Vorliegen eines überwiegenden Interesses an der gentechnikfreien landwirtschaftlichen Produktion im betroffenen Gebiet an. Ein weiteres Modell verknüpft gewisse Elemente der beiden erstgenannten Modelle zu einem intermediären Modell (Art. 19e Abs. 1). Die drei formulierten Varianten ermöglichen es den Kantonen, mit der Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft unterschiedliche Zielsetzungen zu verfolgen.

Während beim "bottom up-Modell" alleine auf den (übereinstimmenden) Willen der betroffenen Bauernschaft abgestellt wird, wird die Begründung des intermediären Modells, welches auf das Ersuchen einer Mehrheit von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern (80%) abstellt, eher im Schutz des biologischen und integrierten Landbaus liegen, insbesondere bei kleinräumigen Verhältnissen, bei denen Koexistenzmassnahmen einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten können.

Die Bezeichnung eines Gebietes von Amtes wegen ("top down-Modell") schliesslich kann ebenfalls aus Gründen der Verhältnismässigkeit erfolgen, kann beispielsweise aber auch im Sinne der Vorsorge zum Schutze oder zur Förderung von Flächen mit hohen Naturwerten geschehen, dies unabhängig von den bestehenden strengen Vorschriften des Zulassungsverfahrens für gentechnisch veränderte Organismen