Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
die Abläufe und die Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen und die Publikation der Handelsregistereinträge blieben jedoch unverändert.
1.1.2 Bestehende Organisation
Die Kantone sind für die Handelsregister verantwortlich (Art. 927 OR, Art. 3 HRegV). Diese Tätigkeit umfasst unter anderem die Entgegennahme und Prüfung der Handelsregisteranmeldung und der Belege (z.B. der Statuten und Sitzungsprotokolle), das Verfassen der Publikationstexte, die Aktualisierung der kantonalen Handelsregisterdatenbank, das Erstellen beglaubigter Handelsregisterauszüge und die Aktenaufbewahrung. Die Kantone vollziehen seit 1883 das Bundesrecht im Rahmen der Bundesgesetzgebung und unter der Oberaufsicht des Bundes, welche durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) ausgeübt wird (Art. 5 HRegV)11.
Das EHRA führt seit 1990 den zentralen Firmenindex (Zefix). Er dient – zusammen mit den Firmenrecherchen12– der Durchsetzung der Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma der Rechtseinheiten (s. Art. 946 und Art. 951 OR) und wird heute als Internetdatenbank verwaltet13. Der Zefix enthält alle aktiven und alle nach dem 1. Januar 2000 gelöschten Rechtseinheiten. Er ermöglicht eine unentgeltliche, schweizweite Suche zur Feststellung des Sitzes einer Rechtseinheit und damit verbunden des zuständigen kantonalen Handelsregisteramts. Zudem enthält er gewisse Informationen über die erwähnten Rechtseinheiten, z.B. die Firma, die Zweckumschreibung und das Rechtsdomizil. Die im Zefix geführten Daten und Verweise entfalten jedoch keine Rechtswirkung. Verbindlich sind der vom zuständigen kantonalen Handelsregisteramt ausgestellte, beglaubigte Registerauszug bzw. die elektronisch durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) veröffentlichten Publikationstexte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Zefix ist weder ein gesamtschweizerisches Handelsregister noch eine umfassende Sammlung der veröffentlichten schweizerischen Handelsregisterdaten14. Er ist nur eine Zubringer-Infrastruktur zu den kantonalen Handelsregisterdaten. Der Benutzer gelangt über den Hyperlink der Unternehmens-Identifikationsnummer der Rechtseinheit (UID; zurzeit noch die CH-Nummer) direkt auf deren kantonalen Handelsregistereintrag.
In 25 Kantonen gibt es ein zentrales Handelsregisteramt; einzig der Kanton Wallis weist drei regionale Handelsregisterämter auf. Jeder Kanton hat zudem eine Aufsichtsbehörde (Art. 927 Abs. 3 OR), die aber in dieser Funktion nur noch die administrative und disziplinarische Aufsicht wahrnimmt. Als Teil seiner Oberaufsichtsfunktion beaufsichtigt das EHRA die kantonalen Handelsregisterämter bei der Anwendung von Bundesrecht, indem es sämtliche Tagesregistereinträge (Neueinträge und Änderungen bestehender Einträge), d.h. die zukünftigen Handelsregistereinträge, genehmigt (Art. 31 ff. HRegV).
11 S. NICHOLAS TURIN, Un Office fédéral du registre du commerce: pour quoi faire?, REPRAX 2/3/2008, S. 15 ff. und FLORIAN ZIHLER, Ist das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) tatsächlich schon 125 Jahre alt?, REPRAX 2/3/2008, S. 3 ff.
12 S. hierzu: http://www.regix.ch
13 Der Zefix ist im Internet abrufbar unter: http://www.zefix.ch
14 MICHAEL GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich 2008, N 12 und N 61.