Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Die Expertenkommission stufte die folgenden drei Bereiche als prioritär ein, da sie für ihre vollständige juristische und technische Umsetzung eine besonders lange Vorlaufzeit beanspruchen:
• Das zukünftige Register soll drei Ebenen aufweisen: eine dem heutigen Han-
delsregister entsprechende, staatliche Ebene, welche die grundlegenden Angaben zur Rechtseinheit liefert, eine neue zweite Ebene für andere Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden und eine neue private Ebene, die der Rechtseinheit für diverse Informationszwecke zur Verfügung steht. Die Handelsregisterbehörden verfügen hinsichtlich der ersten Ebene über die heutige Prüfungsbefugnis. In jedem Kanton sieht die erste Ebene gleich aus, um einen einheitlichen Handelsregisterauszug und die schweizweite Vergleichbarkeit der Handelsregistereinträge zu gewährleisten. Welche Aspekte die erste Ebene im Einzelnen beinhaltet, ist detailliert abzuklären. Die zweite Ebene baut auf der ersten auf. Sie dient der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Handelsregisterbehörden und anderen Behörden bzw. der Aktualisierung der Handelsregistereinträge hinsichtlich wichtiger Sachverhalte (z.B. Konkurseröffnungen; Ernennungen von Untersuchungsbeauftragten und Sachwaltern; Änderungen des Wohnsitzes oder des Namens; Zulassung von Revisoren und Revisionsexperten). Die Rechtseinheit wiederum bearbeitet die Daten der dritten Ebene (z.B. Email- und Internetadressen; Telefonnummern; Funktionen und Vollmachten; Informationen an Gesellschafter). Die Handelsregisterbehörden stellen dazu nur die Infrastruktur zur Verfügung; gewisse Vorgaben (z.B. durch Formulare) werden gemacht, damit auch die dritte Ebene möglichst einheitlich bleibt. Inhaltlich wird von den Handelsregisterbehörden jedoch nichts kontrolliert, da die erste von der dritten Ebene strikt getrennt ist.
• Das rein elektronische Handelsregister wie auch die damit verbundene Archi-
vierung brauchen eine einheitliche Software. Es ist detailliert abzuklären, wer diese entwickelt und betreibt (ein privates Unternehmen; eine Rechtseinheit der Kantone oder des Bundes; ein gemischtwirtschaftlicher Rechtsträger). Abhängigkeiten irgendwelcher Art sind zu vermeiden.
• Das Handelsregister beinhaltet eigenständige Elemente, wie z.B. die Firma, die
Zweckumschreibung oder der Hinweis auf Kapitalveränderungen. Hinzu kommen Informationen, die im Handelsregister zwar veröffentlicht, von den Handelsregisterbehörden jedoch materiell nicht überprüft werden, so z.B. Konkurseröffnungen oder Verfügungen von Aufsichtsbehörden. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die für das Handelsregister relevante Daten bearbeiten, soll institutionalisiert werden. Dies geschieht u.a. indem Datenbanken vereinheitlicht und miteinander verknüpft werden. Dadurch sollen die Effizienz gesteigert und Doppelspurigkeiten vermieden werden.
Die Expertenkommission ist überdies der Meinung, dass das materielle Recht – insbesondere das Obligationenrecht und die Handelsregisterverordnung – im Hinblick auf die Registerpublizität bzw. die Effizienz des Eintragungs- und Löschungsverfahrens zu überprüfen ist. Möglicherweise könnten bestimmte Informationen von der ersten in die dritte, private Ebene des Registers verlagert werden, z.B. die Publikation gewisser Vertretungsbefugnisse oder Funktionen.
Und schliesslich sollte der Umfang der öffentlichen Beurkundung überprüft werden und zwar nicht nur im Hinblick auf die Reduzierung der Beurkundungspflicht,