Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

1.1.3 Beurteilung der bestehenden Organisation

In den 90er-Jahren begann die Informatisierung des schweizerischen Handelsregisterwesens. Zugleich haben ausser dem Kanton Wallis alle Kantone nur noch ein Handelsregisteramt. Als vorläufig letzter Kanton fusionierte Bern anfangs 2008 seine damals noch vier regional geführten Ämter zu einem zentralen Handelsregisteramt. In ihren Grundzügen sind die unter Ziffer 1.1.2 dargestellten Verfahren aber seit mehr als 125 Jahren unverändert geblieben.

Verschiedene Akteure des Bundes, der Kantone und – insbesondere im Informatikbereich – der Privatwirtschaft wirken mit unterschiedlichen Absichten und Vorgaben am schweizerischen Handelsregisterwesen mit. Notwendigerweise findet dadurch ein reger Erfahrungsaustausch statt.

Trotz gewisser positiver Aspekte überwiegen die Nachteile der heutigen Organisation des schweizerischen Handelsregisters mittlerweile deutlich. Es gibt für den kleinen Wirtschaftsraum Schweiz keine zentrale Datenbank und Archivierung handelsregisterrelevanter Informationen und damit verbunden für die Benutzer kein gesamtschweizerisches Handelsregister. Besteht ein Informationsbedürfnis, das sich nicht auf einen Kanton eingrenzen lässt, müssen verschiedene Handelsregister konsultiert werden. Die Suche wird dadurch relativ aufwendig und ist zwangsläufig fehleranfällig. Das Handelsregister sollte aber das Informationsbedürfnis der Benutzer rasch, unkompliziert und verlässlich befriedigen können.

Die Zahl der erwähnten Akteure erschwert es, in der ganzen Schweiz eine einheitliche Praxis bei der Umsetzung des Handels-, Gesellschafts- und Umstrukturierungsrechts durchzusetzen. Rechtseinheitsübergreifende Verknüpfungen sind kaum vorhanden.

Spätestens seit Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes am 1. Juli 199615 können die privaten Wirtschaftsakteure problemlos über die Kantonsgrenzen hinweg tätig sein. Eine Rechtseinheit kann relativ einfach ihren Sitz in einen anderen Kanton und damit in die örtliche Zuständigkeit eines neuen Handelsregisteramts verlegen. Machen die Handelsregisterämter unterschiedliche Vorgaben an die Eintragung im Handelsregister, entsteht ein unerwünschter Wettbewerb hinsichtlich der Anwendung derselben Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz der möglichst einheitlichen Anwendung des Bundesrechts. Es besteht für gewisse private Wirtschaftsakteure der Anreiz, den Weg des geringsten Widerstands zu gehen. Für den Grossteil der Akteure bedeutet eine unterschiedliche kantonale Handelsregisterpraxis, z.B. hinsichtlich des Inhalts von Statuten, des Nachweises von Kapitaleinlagen oder der Zulässigkeit von Funktionsbezeichnungen bei natürlichen Personen, einen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand. Darunter leiden das Vertrauen in die Qualität der Belege, die Lesbarkeit und die interkantonale Vergleichbarkeit der Handelsregistereinträge.

Die Aufnahme wirtschaftsrelevanter Informationen durch verschiedene Stellen bei den Kantonen und beim Bund in unterschiedliche Datenbanken erhöht die Wahrscheinlichkeit von Fehlern und ungenügend strukturierter Daten. Eine anfänglich fehlerhafte Datenerfassung lässt sich später kaum noch feststellen.

15 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM, SR 943.02).