Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Die Erfassung der Daten erledigen die kantonalen Handelsregisterämter. Sie sind es, die den direkten Kontakt mit den Kunden haben. Obwohl die kantonalen Handelsregisterämter verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 2013 auch Anmeldungen und Belege in elektronischer Form entgegenzunehmen (Art. 175 HRegV), dürfen die Kunden ihre Unterlagen auch nur auf Papier einreichen.
Der Datenaustausch zwischen den kantonalen Handelsregisterämtern und dem EHRA sowie zwischen diesem und dem SECO findet seit einigen Jahren beinahe ausschliesslich elektronisch statt.