Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Zugang zu den Arbeitspapieren zur Revision des oder der Unternehmen, die auf dem Schweizer Kapitalmarkt aktiv sind. In der Praxis kann dies zu Schwierigkeiten führen, weil es dem Revisionsunternehmen je nach den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist, Überprüfungen durch ausländische Behörden zu ermöglichen bzw. Informationen an eine ausländische Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Modalitäten können auf Verordnungsebene präzisiert oder im Einzelfall durch die RAB festgelegt werden.

Das geltende Recht sieht in Artikel 9 Absatz 2 RAG vor, dass die RAB ihre Zulassung auf der Grundlage einer ausländischen Zulassung erteilen kann, wenn die Anforderungen des RAG erfüllt sind. Diese Bestimmung ist für die Praxis zu starr, weil die Erfahrung lehrt, dass die Zulassungsvoraussetzungen in den verschiedenen Ländern nicht identisch, sondern höchstens wie neu vorgegeben gleichwertig sind. Die Bestimmung wird daher zu Gunsten der flexibleren Regelung im Entwurf (Art. 9 Abs. 2 Bst. a VE-RAG) aufgehoben.

Art. 16 Abs. 1, 1bisund 1ter

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen werden nach geltendem Recht mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung durch die RAB unterzogen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RAG). Die Überprüfungen durch die RAB erfolgen risikoorientiert (Art. 8 Aufsichtsverordnung RAB158). Hierbei bleibt es, wenn das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringt (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. c Ziff. 1 VE-RAG).

Mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Risiken bei den geprüften Unternehmen und den entsprechenden Aufsichtskosten erscheint der Überprüfungsrhythmus von drei Jahren nicht angemessen, wenn staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nur ordentliche Revisionen für Gesellschaften durchführen, die keine Publikumsgesellschaften sind (vgl. Art. 2 Bst. c Ziff. 2 VE-RAG und vorne die Ausführungen unter Ziff. 2.4.2.1.3). Bei diesen staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen soll nur mindestens alle fünf Jahre eine eingehende Überprüfung durchgeführt werden (Art. 16 Abs. 1bisVE-RAG). Auch hier wird die Überprüfung risikoorientiert durchgeführt, d.h., bezüglich Prüfumfang und -tiefe wird berücksichtigt, dass das überprüfte Revisionsunternehmen keine Publikumsgesellschaften revidiert. Im Weiteren entfällt wie erwähnt für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen die Notwendigkeit, die Zulassung alle fünf Jahre zu erneuern (vgl. vorne zu Art. 3 Abs. 2 VE-RAG). Um die Aufsichtsbehörde personell weiterhin schlank zu halten, kann die RAB zum Zweck der Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen auch Drittpersonen beiziehen (Art. 20 RAG).

Bei Verdacht auf Verstösse gegen gesetzliche Pflichten nimmt die RAB nach geltendem Recht eine entsprechende Überprüfung vor (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RAG). Aus redaktionellen Gründen wird diese Bestimmung in einen eigenen Absatz verselbständigt (Art. 16 Abs. 1terVE-RAG).

158Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 über die

Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB;

SR 221.302.33).