Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 11 Seiten

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1. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 setzt (mit Wirkung per 1. Januar 2014) die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung)1 ausser Kraft, die von der Schweiz mit der Unterzeichnung des Dublin-Assoziierungsabkommens übernommen wurde und seit dem 12. Dezember 2008 anwendbar ist. Ihr Zweck ist die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Staates, die Festlegung von Fristen für die einzelnen Stadien des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates und die Verhütung von missbräuchlichen Mehrfachgesuchen. Es soll verhindert werden, dass Asylsuchende die Unterschiede in den Asylsystemen der einzelnen Dublin-Staaten ausnutzen, um ihre Chancen auf einen positiven Asylentscheid zu erhöhen oder so lange wie möglich ordnungsgemäss im Gebiet der Dublin-Staaten zu verbleiben.

Im vorliegenden Fall geht es auch um die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 zur Umgestaltung des bestehenden Eurodac-Systems, das in der Schweiz seit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens im Einsatz ist. Diese Verordnung setzt die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-Verordnung)2 ausser Kraft (mit Wirkung per 20. Juli 2015). Das Eurodac-System soll eine optimale Anwendung des Dublin-Systems ermöglichen.

Diese Verordnungen wurden der Schweiz am 3. Juli 2013 notifiziert. Der Bundesrat hat beschlossen, die Übernahme der Verordnungen unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen zu akzeptieren.

Seit dem 1. Januar 2014 wird die Dublin III-Verordnung von der Schweiz vorläufig angewendet. Diese vorläufige Anwendung bezieht sich jedoch nicht auf die Bestimmungen, die eine Umsetzung in innerstaatliches Recht erfordern und die Gegenstand dieses Berichts sind.

1.2 Inhalt der neuen Dublin-Verordnung

Die neue Dublin III-Verordnung soll die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems erhöhen und die Rechtsgarantien für Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, stärken. Ausserdem sollen diese neuen Bestimmungen der EU die Einheit der Familie und die Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger sowie anderer schutzbedürftiger Personen sichern. Ferner wird ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung («Frühwarnmechanismus») eingeführt, um die Solidarität mit den Dublin-Staaten, die einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind, auszubauen.

Die Änderungen, die aufgrund der Übernahme der Dublin III-Verordnung notwendig sind, betreffen das Ausländergesetz (AuG) und das Asylgesetz (AsylG). Im AuG sind Änderungen namentlich im Bereich der Zwangsmassnahmen erforderlich. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie die Inhaftierung und Haftprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Zurzeit werden die Haftgründe in Dublin-Fällen in Artikel 75 Absatz 1bisAuG (Vorbereitungshaft) und in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 6 (Ausschaffungshaft) geregelt. Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens sind neu in besonderen Bestimmungen geregelt (Entwurf der Artikel 75a und 76a, die zur Vernehmlassung unterbreitet wurden).

1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 (vgl. Art. 1 DAA).

2 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.