Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 11 Seiten
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Planung der notwendigen Administrativhaftplätze und die benötigten Unterbringungskapazitäten von Bund und Kantonen für Personen im Verfahren nochmals überdacht werden.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende weisen auf die Tatsache hin, dass sich die Schweiz im Rahmen des Assoziierungsabkommens an Dublin zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Besitzstandes verpflichtet habe und die Ablehnung der Dublin III-Verordnung faktisch eine Kündigung des Schengen/Dublin-Acquis nach sich ziehen würde (z. B. KKJPD und SP). Zudem hätten die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass das Dublin-System gut funktioniert und die Schweiz von der Assoziierung durchaus profitiert (z. B. FDP und VS).
2.2.2 Wichtigste Bemerkungen
Haftbestimmungen
Die neu eingeführten spezifischen Haftbestimmungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens werden von einer Vielzahl der Kantone (so AI, AR, BE, BS, GE, GL, NE, NW, SH, UR, VD, VS, und ZG), interessierter Kreise (CP, FER, USAM, SGV, SSV, und SGB, sowie UNHCR, SFH und HEKS im Grundsatz) und der SP begrüsst.
AG, BL, FR, GR, JU, LU, OW, SG, SO, SZ, TI, TG, ZH und die SVP und FDP, sowie die VKM sprechen sich eher gegen die neuen Haftbestimmungen aus.
FR, JU, SG und TG weisen darauf hin, dass die neu geschaffene Voraussetzung der «erheblichen Gefahr des Untertauchens» bei der Anordnung der Vorbereitungshaft in der Praxis schwierig zu definieren sei. AG, ZH, JU und TI befürchten, dass durch diese neue Voraussetzung merklich weniger Haftanordnungen möglich sein werden.
Auch weisen mehrere Vernehmlassungsteilnehmende darauf hin, dass die Höchstdauer der Vorbereitungshaft von heute maximal sechs Monaten auf sechs Wochen verkürzt werde und diese Dauer zu kurz sei, wenn für einen Wegweisungsvollzug medizinische Abklärungen der Transportfähigkeit notwendig seien oder andere Verzögerungen eintreten sollten (z. B. ZH).
Die SP, HEKS, SFH und SGB stellen grundsätzlich die Frage, ob eine Inhaftierung überhaupt angeordnet werden darf, bevor die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates feststeht und weisen darauf hin, dass die neue Vorbereitungshaft nur mit äusserster Zurückhaltung angewendet werden dürfe, nämlich nur dann, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe und kein milderes Mittel greife, so dass die Haftanordnung im Einzelfall verhältnismässig sei. Auch das UNHCR weist darauf hin, dass die Haft immer als Ultima Ratio angesehen werden müsse.
Die KKJPD, BL, JU, SG, ZH und SVP erachten die ersatzlose Streichung der dreissigtägigen Dublin-Ausschaffungshaft als problematisch, da diese Spezialausschaffungshaft bisher das wichtigste Vollzugsinstrument gewesen sei, um die fristgerechte Überstellung sicherzustellen.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende weisen zudem darauf hin, dass die Kriterien für die Anordnung der Ausschaffungshaft zu eng gefasst seien und regen an diese zu ergänzen (z. B. BL, GR, LU, SVP und VKM). So vertritt beispielsweise SO die Ansicht, dass die neue Regelung eine spürbare Erschwerung des Vollzugs bedeute.
Nach Ansicht mehrerer Vernehmlassungsteilnehmenden trägt die maximale Haftdauer von sechs Wochen bei der Ausschaffungshaft den tatsächlichen Gegebenheiten in der Zusammenarbeit mit den Dublin-Vertragsstaaten keinerlei Rechnung und sei zu kurz (z. B. GR, SZ, TI, ZH und KKJPD). Insbesondere werde befürchtet, dass es für Personen, die sich der Rückführung widersetzen, ein Leichtes sein werde, eine Haftentlassung zu erwirken, da sich in der Praxis innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen nicht mehrere Rückführungsversuche realisieren liessen (z. B. SO, VKM und SVP). In der Folge fordern unter an-