Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
SGB ist der Meinung, dass die Begleitung und Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen überdacht werden sollte, damit den Interessen dieser Minderjährigen umfassend Rechnung getragen wird. Die Richtlinien auf Bundesebene gehen hier nicht sehr weit, und die Praxis in den Kantonen ist unterschiedlich. SFH und SP verlangen eine klarere Regelung auf Bundesebene.
BGVer, SFH und SP möchten ebenfalls, dass die Rechtsgarantien im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Minderjährigen und unbegleiteten Minderjährigen gemäss Artikel 28 Absatz 4 der Dublin III-Verordnung anerkannt werden (Verweis auf die Richtlinie 2013/33/EU).
Das BVGer schlägt ausserdem vor, die Zeitabstände für die Überprüfung der Administrativhaft im Dublin-Verfahren zu verkürzen bzw. bei Minderjährigen ganz darauf zu verzichten und verlangt eine erneute Prüfung des Gesuchs. Die ursprünglich vorgesehenen Fristen erfüllen die Kriterien von Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2013/33/EU, auf welchen Artikel 28 Absatz 4 der Dublin-Verordnung verweist, nicht. SVP, VKM, GR und LU bemerken zudem, dass die für eine Überprüfung der Haft vorgesehenen Zeitabstände keinen Sinn machen, da die Haftdauer zu kurz ist.
2.3 Eurodac-Verordnung
2.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Sämtliche Kantone, die FDP und die SP sowie alle interessierten Kreise begrüssen die Neufassung der Eurodac-Verordnung und befürworten deren Übernahme und Umsetzung. Einzig die SVP lehnt die Übernahme und Umsetzung der Verordnung ab.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende weisen dabei darauf hin, dass eine umfassende Eurodac-Datenbank die Voraussetzung für ein effizientes Dublin-Verfahren sei (z. B. SO und SZ).
2.3.2 Wichtigste Bemerkungen
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende bedauern, dass die schweizerischen Polizei- und Justizbehörden bis auf weiteres keinen Zugriff auf die entsprechenden Daten hätten. Sie erachten daher aus polizeilicher Sicht einen Betritt der Schweiz zu den Prümer Beschlüssen als ein geeignetes und notwendiges Instrument zur wirkungsvollen Strafverfolgung (BS, SO, SZ, UR, die FDP).
Im Unterschied dazu weist privatim darauf hin, dass die Ausdehnung der Nutzung dieser Daten durch die Strafverfolgungsbehörden eine Zweckänderung darstelle. Die Zweckbindung als eines der Grundprinzipien des Datenschutzrechts verlange, dass sich neue Datenbearbeitungen auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen müssen, aber auch, dass solche Eingriffe in die Grundrechte im Vorfeld der Rechtssetzung in Bezug auf die Verhältnismässigkeit abzuklären seien. D. h. selbst eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage vermöge einen solchen Eingriff nicht zu legitimieren, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung im Missverhältnis zueinander stehen würden. Allein die Tatsache, dass die Daten für die Strafverfolgung geeignet seien, lasse folglich eine solche Zweckänderung aufgrund der Eingriffstiefe nicht rechtfertigen. Auch NE ist der Ansicht, dass die Eurodac-Verordnung ihren ursprünglichen Zweck beibehalten soll.
Die zusätzliche Markierung von Personen mit internationalem Schutz (anerkannte Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird) wird von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Die SP weist jedoch darauf hin, dass die Aufnahmebedingungen in den Dublin-Mitgliedstaaten sehr stark variieren würden. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und häufig fehlender staatlicher Unterstützung in bestimmten Staa-