Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 11 Seiten

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Überstellung auf dem Landweg

SO, BL und SVP schlagen vor, Voraussetzungen für Überstellungen auf dem Landweg zu schaffen (insbesondere für freiwillig und selbständig ausreisende Personen).

Aufschiebende Wirkung (Art. 107a)

BVGer, SP, SFH, SGB und HEKS verlangen, dass Artikel 27 Absatz 3 Punkt b der Dublin III-Verordnung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Nichteintretensentscheiden in Dublin-Fällen angewendet wird. Damit ist es möglich, einer Beschwerde automatisch aufschiebende Wirkung zu verleihen und die Dublin-Überstellung auszusetzen, soweit und solange das BVGer nicht ausdrücklich über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Ihrer Ansicht nach müsste in Fällen, in denen das BVGer nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung der Beschwerde entscheidet, diese Aussetzung automatisch erfolgen.

Für die SVP ist es nicht hinnehmbar, dass eine Bestimmung im Asylgesetz, die am 14. Dezember 2012 geändert wurde (Erlass 1), wegen eines völkerrechtlichen Vertrags erneut angepasst werden muss. Dies wäre im Widerspruch zur schweizerischen Demokratie.

Begriff des «subsidiären Schutzes»

Gemäss mehreren Vernehmlassungsteilnehmern sei zu klären, inwiefern Personen mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz unter den Begriff des subsidiären Schutzes fallen und die vorläufige Annahme als gleichwertig wie der subsidiäre Schutz angesehen werden könne. Daher schlagen SFH, HEKS und SP vor, zwecks Klarheit und Praktikabilität sämtliche Personen mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz unter dem Begriff des subsidiären bzw. internationalen Schutzes zu subsumieren.

Persönliches Gespräch

SFH, HEKS und SP beantragen, aufgrund der Vorgaben von Art. 5 Dublin III-VO die Durchführung von mündlichen Anhörungen vor dem BFM (persönliches Gespräch).

Vorläufige Anwendung der Dublin III-Verordnung

VS, SFH, UNHCR, CP, FDP sprechen sich für eine vorläufige Anwendung aus. SVP lehnt die vorläufige Anwendung der Dublin III-VO ab. Generell lehnt die SVP die Übernahme der Dublin III-VO ab.

Rechtsvertretung von Minderjährigen

Die Dublin III-Verordnung sieht eine stärkere Rechtsvertretung von Minderjährigen vor. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in dieser Hinsicht Stellung genommen. Es begrüsst, dass Artikel 6 Absatz 2, der zusammen mit Artikel 2 Punkt k der Dublin III-Verordnung zu lesen ist, für unbegleitete Minderjährige in allen Verfahren nach der Dublin-Verordnung und insbesondere in Bezug auf die Administrativhaft nach Artikel 28 der Dublin III-Verordnung eine amtliche Rechtsvertretung verlangt. Diese amtliche Rechtsvertretung sollte namentlich in das AuG aufgenommen werden im Rahmen der Haftmassnahmen im Dublin-Verfahren. Ausserdem erfüllt die Vertrauensperson nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG gemäss dem BVGer die von Artikel 6 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung geforderten Voraussetzungen nicht vollumfänglich.