Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 11 Seiten

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derem BL, SO und die SVP, dass die Ausschaffungshaft bei Personen, welche sich der Rückführung widersetzen auf sechs Monate verlängert werde.

BL, LU und die KKJPD weisen zudem darauf hin, dass der Übergang von der Vorbereitungs- zur Ausschaffungshaft schlecht konzipiert sei, da die Vorbereitungshaft automatisch mit dem Ende der Antwortfrist ende, bis zur Eröffnung der Wegweisungsverfügung kein Haftgrund bestehe und die betroffene Person in der Folge aus der Haft entlassen werden müsse.

Schliesslich weisen unter anderem SZ und FR darauf hin, dass die je nach Etappe und Status des Asylverfahrens unterschiedlich zu berechnenden und verkürzen Haftfristen in der Praxis schwierig zu handhaben sein und sich kontraproduktiv auf die beabsichtigte Leistungssteigerung auswirken würden. So bedauern auch die VKM und GR, dass im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen erneut bewährte Instrumente aufgegeben oder sie in einem nicht zu unterschätzenden Ausmass komplizierter würden.

Betreffend die Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens weisen LU, GR, die SVP und die VKM darauf hin, dass das Einreichen eines erneuten Haftentlassungsgesuches nach einem Monat bei einer höchstzulässigen Dauer der Haft von sechs Monaten nutzlos sei, da die inhaftierte Person zum Zeitpunkt der Haftüberprüfung in den meisten Fällen bereits wieder entlassen sein dürfte.

Der SGB verlangt, dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in einem mündlichen Verfahren geprüft wird. UNHCR, SFH und SP möchten, dass die Haft von Amtes wegen und aufgrund einer mündlichen Verhandlung geprüft wird.

Schliesslich fragt sich SG in gesetzestechnischer Hinsicht, ob angesichts der Tatsache, wonach die Haft beendet werde, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich ist, die Umsetzung in Artikel 75a Absatz 1 bis 4 AuG in diesem Detaillierungsgrad nötig sei.

Die FDP ist der Meinung, dass die Bestimmungen über die Haftdauer und die Haftbedingungen den Kantonen wichtige Instrumente für ein erfolgreiches Asyl- und Wegweisungsverfahren entziehen. Es ist deshalb mit einer geringeren Anzahl Dublin-Rückführungen und höheren Kosten für die Kantone zu rechnen, was nicht hinnehmbar ist.

Wiederaufnahme des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 35a AsylG)

Die FDP und SVP weisen darauf hin, dass die Neuregelungen zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Dublin-Entscheiden den im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision gefällten Parlamentsentscheiden widersprechen würden. Die SP wiederum zeigt sich erfreut, dass die neue Dublin III-Verordnung hier als Korrektiv zu diesen Parlamentsbeschlüssen wirke.

Die Wiedereinführung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach erfolgtem Rückzug des Asylgesuchs wird von einer überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Abgelehnt wird diese Neuregelung von BL, GR, SH, SZ, der SVP sowie von der VKM. So befürchten u.a. GR, die SVP und die VKM, dass diese Regelung missbräuchlichem Verhalten während des Asylverfahrens Tür und Tor öffne und das Untertauchen begünstige.

SVP, GR und VKM sind der Meinung, dass der Vernehmlassungsentwurf im Widerspruch steht zu der Regelung, die bei der letzten Asylgesetzrevision angenommen wurde, und nicht mehr erlaubt, ein Fehlverhalten von asylsuchenden Personen zu bestrafen. Es ist nicht mehr möglich, einer Person während drei Jahren, nachdem sie untergetaucht ist oder ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hat, die Einreichung eines neuen Asylgesuchs zu verbieten (Art. 8 Abs. 3bisAsylG, Erlass 1). SH schlägt ausserdem vor, die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Dublin-Fälle zu beschränken.