Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 11 Seiten
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Das AsylG erwähnt neu ausdrücklich den Grundsatz der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach erfolgter Abschreibung des Asylgesuchs (Art. 35a AsylG). Ausserdem muss Artikel 107a AsylG, der die aufschiebende Wirkung im Dublin-Verfahren regelt, geändert werden.
1.3 Inhalt der Eurodac-Verordnung
Die wichtigsten Änderungen, welche die revidierte Eurodac-Verordnung mit sich bringt, betreffen unter anderem die Übermittlung zusätzlicher Daten an das Zentralsystem. Zudem wird das aktuelle System der Blockierung der persönlichen Daten bei Gewährung von Schutz oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersetzt durch deren Markierung. Schliesslich werden zwecks Kontrolle der Fingerabdrücke bei einem Treffer im Eurodac Fingerabdruckspezialisten eingeführt.
Die Neuerungen der Eurodac-Verordnung erfordern teilweise eine formellgesetzliche Anpassung. Die Übermittlung zusätzlicher Daten an das Zentralsystem sowie die Einhaltung der 72-Stunden-Regel erfordern eine Anpassung von Artikel 102abisAsylG und Artikel 111i AuG. Gleichzeitig ist aufgrund der neu eingeführten Funktion eines Fingerabdruckspezialisten eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um zu bestimmen, wer diese Aufgabe übernimmt und unter welchen Bedingungen sie allenfalls ausgelagert werden kann (Art. 102aterAsylG). Die strenge Regelung der Übermittlung von Daten aus dem Eurodac-System stellt eine spezielle Regelung in Bezug auf Artikel 111d AuG und Artikel 102c AsylG dar.
2. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Zur Vorlage sind gesamthaft 42 Stellungnahmen eingegangen. Sämtliche Kantone sowie die politischen Parteien FDP, SP und SVP haben Stellungnahmen eingereicht. Im Weiteren haben 13 interessierte Kreise Stellung genommen (darunter KKJPD, SGV, SSV, SGB, SFH und UNHCR).
2.1 Einleitende Bemerkungen
Die überwiegende Mehrheit begrüsst im Grundsatz die Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac Besitzstandes und spricht sich für die Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) Nr. 604/2013 (Dublin Ill-Verordnung) und (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-Verordnung) aus. Die SVP lehnt die Übernahme und Umsetzung der Verordnungen ab und der Kanton BL spricht sich gegen die Übernahme und Umsetzung der Dublin-Verordnung aus.
2.2 Dublin III-Verordnung
2.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die mit der Neufassung der Dublin III-Verordnung angestrebte Effizienzsteigerung und Harmonisierung des Dublin-Systems mittels Verfahrensstraffung und Präzisierung der Zuständigkeiten bei Aufnahme, Rückübernahme, Selbsteintritt, Übertragung und Überstellung (so z. B. SO, SZ und SSV). So sind AI, FR und die KKJPD der Ansicht, dass die Ziele der Dublin III-Verordnung grundsätzlich den Zielen der Neustrukturierung im Asylbereich entsprechen. Die KKJPD geht jedoch davon aus, dass die Auswirkungen der Übernahme von Dublin III auf das Zwangsmassnahmenrecht zu einer Senkung der Dublin-Überstellungen und zu einer Erhöhung der Selbsteintrittsquote führen und somit das im Rahmen der Neukonzeption verwendete Mengengerüst für die raschen Verfahren (40 Prozent Dublin-Verfahren) in Frage stellen werde. Damit müssten auch die