Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 13 Seiten
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2. Gebührenverordnung-AuG
Art. 8 Abs. 4 bis 10
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Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 65 Franken.
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Legen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr. 6
Für ledige Personen unter 18 Jahren, welche Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Die Höchstgebühr nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt 12.50 Franken.
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Für Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die Familienangehörige eines EU- oder EFTA-Staatsangehörigen sind und ein Verbleiberecht im Sinne von Artikel 4 Anhang I FZA oder von Artikel 4 Anhang K Anlage 1 EFTA erhalten haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 gesamthaft 65 Franken.
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Für ledige Personen unter 18 Jahren, welche Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA und Familienangehörige eines EU- oder EFTA-Staatsangehörigen sind und ein Verbleiberecht im Sinne von Artikel 4 Anhang I FZA oder von Artikel 4 Anhang K Anlage 1 EFTA erhalten haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 gesamthaft 30 Franken.
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Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4 und 6–8.
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Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.
Zustimmung:
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: FDP.Die Liberalen
Interessierte Kreise: CP, DJS, FER, KID, KKJPD, SGB, SSV, VSED