Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 13 Seiten
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Gemäss BE wird es kein Problem sein, die neue Regelung umzusetzen. Der zusätzliche Arbeitsaufwand werde berücksichtigt und durch die Revision der Gebührenverordnung abgedeckt.
VD hält fest, dass die Vorlage keine grösseren finanziellen Auswirkungen auf den Kanton haben sollte, da die erhobenen Gebühren umfassend an die Kantone gehen, damit sie die Kosten in Verbindung mit der Erfassung der biometrischen Daten und dem Arbeitsaufwand für das Bewilligungsverfahren decken.
SO ist der Ansicht, dass die Kosten für die Ausweise der Drittstaatsangehörigen, die Mitglied einer Familie von Staatsangehörigen der EU/EFTA sind, nicht gedeckt wären, wenn die Neuerungen der Gebührenverordnung AuG erst später in Kraft träten, was problematisch sei. Für die Zusicherung der Bewilligung könnte dann nur ein Gesamtbetrag von höchstens 95 Franken verlangt werden, und die Zusatzkosten für die Arbeit und die Produktion des Ausweises wären nicht gedeckt. Der neue Artikel 8 Absatz 7 der revidierten Verordnung regle dieses Problem. Die beiden Änderungen müssten demnach gleichzeitig in Kraft treten.
Nach Einschätzung des SGB müssen die Gebühren für den biometrischen Ausländerausweis nach unten angepasst werden, namentlich aufgrund der höheren Kosten für die Familien, die in Zukunft einen biometrischen Ausweis brauchen.
Das CP merkt an, dass die finanzielle Ungleichbehandlung in Zusammenhang mit dem Ausweis für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von Staatsangehörigen der Schweiz oder der EU/EFTA-Staaten sind, mit dieser Revision aufgehoben werde. Es hebt hervor, dass die Kosten der Bundes- und Kantonsbehörden mit der neuen Gebührenordnung gedeckt werden können. Aus finanzieller Sicht stelle der Entwurf also kein Problem dar.